Voraussetzungen für das Schöffenamt

Schöffinnen und Schöffen tragen eine hohe Verantwortung. Sie urteilen über andere Menschen und greifen dadurch zum Teil erheblich in deren Leben ein. Es versteht sich, dass jemand, der diese Verantwortung übernehmen will, bestimmte Voraussetzungen erfüllen sollte.

Am besten versetzen Sie sich einmal gedanklich in die Situation eines Angeklagten. Überlegen Sie, welche Eigenschaften und Fähigkeiten Sie von denen erwarten würden, die das Urteil über Sie sprechen werden. Lesen Sie weiter und vielleicht stellen Sie fest, dass Ihre Erwartungen sich mit den hier genannten Voraussetzungen decken.

Gesetzliche Vorgaben

Die gesetzlichen Vorgaben ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und dem Deutschen Richtergesetz (DRiG). Die wichtigsten sind nachfolgend aufgelistet.

  • Deutsche Staatsangehörigkeit 
  • Alter mindestens 25 und höchstens 69 Jahre
    Stichtag ist der Beginn der Amtsperiode am 1. Januar 2024. Wer also am 1. Januar 2024 höchstens 69 Jahre alt ist, kann noch Schöffin oder Schöffe werden und auch bis 2028 bleiben.
  • Wohnsitz in Braunschweig
    Das gilt natürlich nur für die Braunschweiger Vorschlagsliste. Wenn Sie nicht in Braunschweig wohnen, wenden Sie sich an Ihre Wohnsitzgemeinde. Schöffinnen und Schöffen werden in ganz Deutschland gewählt 
  • Keine relevanten Vorstrafen
    Sie dürfen in den letzten zehn Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein. Und Sie dürfen die Fähigkeit zur Übernahme öffentlicher Ämter nicht verloren haben. Es darf auch kein aktuelles Ermittlungsverfahren geben, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann. 
  • Gesundheit und Sprachkenntnis
    Schöffinnen und Schöffen müssen körperlich und geistig in der Lage sein, auch längeren Verhandlungen aufmerksam zu folgen. Dazu ist es natürlich auch wichtig, die deutsche Sprache ausreichend zu beherrschen. Dabei ist nicht festgelegt, was das im Einzelnen bedeutet. Hier müssen Sie sich zunächst einmal selbst einschätzen. 
  • Keine Tätigkeit für die Stasi
    Ehemalige hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR (Stasi) dürfen nicht Schöffin oder Schöffe werden. 
  • Keine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
    Für das Gericht wäre dieser, im Gesetz etwas altmodisch "Vermögensverfall" genannte Zustand in zwei Fällen erkennbar:
    • Eröffnetes Insolvenzverfahren gegen Sie als Privatperson (Privatinsolvenz) oder gegen ein Unternehmen, für das Sie persönlich haften.
    • Eintragung in die Schuldnerkartei des Amtsgerichts
      (Stichwort: eidesstattliche Versicherung)   
  • Ausgeschlossene Berufsgruppen
    Diese Regelung betrifft nur aktive Berufstätige. Dabei geht es vor allem um die Einhaltung der Gewaltenteilung. Aber auch um Gewissens- oder Interessenskonflikte, die eine freie Entscheidung beeinflussen könnten. Eine abschließende Aufzählung ist hier nicht möglich, dafür ist die Berufswelt zu bunt. Im Zweifel wird der Einzelfall geprüft.
    Beispiele:
    • (Berufs-)Richterinnen und Richter, Staats- und Rechtsanwältinnen und -anwälte, Notarinnen und Notare, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und -helfer
    • Polizeivollzugsbeamte im weiteren Sinn, dazu zählen auch Zoll-, Bundesgrenzschutz- sowie (Hilfs-)Beamte der Staatsanwaltschaft.
      Nicht darunter fallen Polizeiverwaltungsbeamte und Soldaten
    • Bedienstete des Strafvollzugs, egal ob im Beamtenverhältnis oder nicht
    • Religionsdienerinnen und Religionsdiener, also Geistliche nach dem Recht der jeweiligen Religionsgemeinschaft

Die gesetzliche Vorgaben lassen sich in der Regel objektiv beurteilen und überprüfen.

Persönliche Fähigkeiten

Die persönlichen Fähigkeiten, die jemand mitbringen sollte, sind nicht per Gesetz festgelegt, vielmehr ergeben sie sich aus der Tätigkeit heraus. Der Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. hat eine Liste der wünschenswerten Fähigkeiten zusammengestellt.

Natürlich sind nicht bei jedem, der sich um ein Schöffenamt bewirbt, alle diese Fähigkeiten gleich stark ausgeprägt. Das muss auch nicht sein. Die Liste soll als Anhaltspunkt dienen, um für sich selbst eine Entscheidung zu treffen.

  • Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen und soziale Kompetenz
  • Lebens- und Berufserfahrung
  • Logisches Denken und Intuition
  • Vorurteilsfreiheit
  • Mut und Verantwortung für Gerechtigkeit
  • Standfestigkeit und Flexibilität
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit
  • Kenntnisse über die Strafgerichtsbarkeit 

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