Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren: Zulassung - auf Wochenmärkten

Für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten können Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zugelassen werden.

Beschreibung

Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.

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