Drogenkonsum und Führerschein (Information)

Beschreibung

Der Konsum von illegalen Drogen wie Haschisch, Marihuana, Ecstasy, LSD, Kokain, Heroin u.s.w. und das Führen von Kraftfahrzeugen sind grundsätzlich nicht miteinander vereinbar.

Wer unter der Wirkung dieser illegalen Drogen (= Nachweis im Blut) ein Kraftfahrzeug führt, handelt zumindest ordnungswidrig gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz. Ein Fahrverbot ist die Folge.

Der Grenzwert für Cannabis, der ein Fahrverbot nach sich zieht, beträgt 1 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol). Dieser Wert kann noch bis zu 48 Stunden nach dem letzten Cannabiskonsum erreicht oder überschritten werden.

Jede Konsumentin und jeder Konsument illegaler Drogen wird der Führerscheinstelle von der Polizei mitgeteilt. Es kommt nicht darauf an, ob der Drogenkonsum in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt ist oder nicht.

Die Führerscheinstelle hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Maßnahmen gegen die Drogenkonsumentin oder den Drogenkonsumenten ergriffen werden müssen. Als Maßnahme kommt auch die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht.

Bereits seit einigen Monaten überprüft die Polizei die Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer gezielt und effektiv auf möglichen Drogenkonsum.

Der Konsum von illegalen Drogen führt - ähnlich wie der Genuss von Alkohol - zu Leistungsbeeinträchtigungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr ermöglichen.

Die Leistungsbeeinträchtigungen  sind bei den einzelnen illegalen Drogen verschieden. Bei den Cannabis-Produkten Haschisch und Marihuana zum Beispiel sind folgende Leistungs-Einschränkungen festzustellen:

  • Störungen des Zeitgefühls
  • Störungen der Bewegungskoordination
  • Verlängerung der Reaktions- und Entscheidungszeit (z.B. Fehleinschätzungen der Zeit, die man für einen Überholvorgang benötigt)
  • Einschränkung des verkehrsrelevanten Hörvermögens (z.B. die Sirene von Einsatzfahrzeugen von Polizei und Feuerwehr wird nicht mehr herausgefiltert)
  • Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit
  • Herabsetzung des Farbunterscheidungsvermögens (z.B. dunkelgekleideter Radfahrer in der Nacht wird nicht erkannt)
  • verschlechtertes Erkennen von Lichtsignalen
  • Verschlechterung der Sehschärfe für bewegte Objekte
  • Verschlechterung des räumlichen Sehens

Nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (§14 und Anlage 4, Punkt 9) ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer

  • so genannte „harte“ Drogen konsumiert
  • vom Konsum illegaler Drogen abhängig ist
  • regelmäßig (= mindestens 5x wöchentlich) Cannabis-Produkte konsumiert.

Ein Bezug des Drogenkonsums zum Straßenverkehr muss hierbei nicht gegeben sein.

Ebenfalls ungeeignet ist, wer gelegentlich (= mehr als 1x) Cannabis-Produkte konsumiert und unter Cannabiseinfluss oder Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Der regelmäßige und der gelegentliche Cannabiskonsum können auch durch eine Blutuntersuchung anhand des festgestellten THC-COOH-Wertes nachgewiesen werden.

Bereits seit 1991 werden daher alle Personen, die in Kontakt mit illegalen Drogen gekommen sind, von der Polizei an die Führerscheinstellen weitergemeldet. Das gilt also auch in den Fällen, in denen die Drogenauffälligkeit nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde.

Seit einigen Monaten hat die Polizei die Überprüfung der Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer gezielt auf möglichen Drogenkonsum hin intensiviert.

Die Führerscheinstelle hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und ggf. welche Maßnahmen sie gegenüber dem Auffälligen zu ergreifen hat.

Wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 12 Monate eine so genannte „harte“ Droge (Heroin, Kokain, LSD, auch Ecstasy, Speed  u.a.) konsumiert hat, erfolgt fast immer die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Das gleiche ist der Fall, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber als regelmäßige Cannabiskonsumentin oder regelmäßiger Cannabiskonsument anzusehen ist bzw. als gelegentliche Cannabiskonsumentin oder gelegentlicher Cannabiskonsument unter Cannabis- oder Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Auch in diesen Fällen erfolgt fast immer die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Als Maßnahmen zur Überprüfung der Eignung von Drogenkonsumenten kommen in anderen Fällen folgende Maßnahmen in Betracht:

  • die Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung mit Blutentnahme und Urinkontrolle innerhalb von 8 Tagen nach Anordnung (z. B. wenn ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt wurde und zum Konsum keine weiteren Erkenntnisse vorliegen)
  • die Durchführung einer ärztlichen Begutachtung innerhalb von drei Monaten nach Anordnung (z .B. bei bloßem Besitz einer harten Droge)
  • die Durchführung einer Medizinisch-Psychologischen Begutachtung (z. B. wenn der regelmäßige Cannabiskonsum schon länger zurückliegt, nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums oder bei gelegentlichem Cannabiskonsum und der ersten Fahrt unter Cannabiseinwirkung)

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