Namensänderungen nach BGB für Ehegatten

Neben den behördlichen Namensänderungen aus besonderem Grund gibt es verschiedene Namensänderungen auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Beschreibung

  1. Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
    Haben die Ehegatten bei der Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt, so können sie dies nachholen. Zum Ehenamen können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
      
  2. Hinzufügung des bisherigen Namens zum Ehenamen
    Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Bildung eines mehr als zweiteiligen Namens ist nicht zulässig.
      
  3. Wiederannahme des Geburtsnamens
    Nach Auflösung der Ehe kann der verwitwete oder geschiedene Ehegatte seinen Geburtsnamen wieder annehmen. Er kann wahlweise auch den Namen annehmen, den er vor der Ehe geführt hat.
      

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen des Standesamtes.

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