Wahl der Schöffinnen und Schöffen
An Amts- und Landgerichten wirken Schöffinnen bzw. Schöffen in Strafprozessen mit. Bei Verhandlungen gegen Jugendliche werden spezielle Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen eingesetzt. Sie werden alle fünf Jahre auf Grundlage einer Vorschlagsliste gewählt.
Die letzte Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 fand am 22. September 2023 statt.
Der Rat der Stadt hatte zuvor in seiner Sitzung am 16. Mai 2023 die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufgestellt.
Die nächste Wahl der Schöffinnen und Schöffen findet voraussichtlich im Herbst 2028 für die Geschäftsjahre 2029 bis 2034 statt. Interessierte Personen können diesbezüglich ab Herbst 2027 mit dem Wahlamt in Kontakt treten.
Beschreibung
An der Seite der Berufsrichterinnen und Berufsrichter sind ehrenamtliche Laienrichterinnen und Laienrichter (dazu gehören auch Schöffinnen und Schöffen) ein unverzichtbares und wichtiges Bindeglied eines demokratischen Rechtsstaates. Sie sind wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen und in ihrem Richteramt an Weisungen nicht gebunden. Dabei ist Unparteilichkeit die oberste Pflicht.
Laienrichterinnen und Laienrichter führen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die teilnehmenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter aus. Gemeinsam mit ihnen fällen sie das Urteil und legen das Strafmaß fest.
Die Grundlage für diese Tätigkeit findet sich im Grundgesetz, in dem es heißt: "…Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." Die Niedersächsische Verfassung sieht vor, dass die Gerichte neben den hauptamtlich berufenen Richterinnen und Richtern "…in den durch das Gesetz bestimmten Fällen mit Laienrichtern besetzt" werden. Bereits weit vor Errichtung der modernen deutschen Demokratie waren juristisch nicht ausgebildete Bürgerinnen und Bürger aus dem Volk an der Rechtsprechung beteiligt, um ihre Lebenserfahrung, ihren Gemeinsinn und ihre Beurteilung in die Entscheidung der Gerichte einzubringen.
Die Stadt Braunschweig stellt zu jeder Wahl der Schöffinnen und Schöffen Vorschlagslisten von an diesem Ehrenamt interessierten Bürgerinnen und Bürgern auf. Aus diesen Vorschlagslisten wählt dann der Wahlausschuss, der seinen Sitz am Amtsgericht hat, die Schöffinnen und Schöffen für den Erwachsenenbereich sowie die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die nächste Amtsperiode. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.