Ruhezeiten
Die Ruhezeiten sind:
- Sonn- und Feiertage (Sonntagsruhe)
- an Werktagen die Zeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe), 20:00 bis 7:00 Uhr (Nachtruhe)
Während dieser Ruhezeiten sind Arbeiten im Freien mit Geräten und Maschinen nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV (Öffnet in einem neuen Tab) (wie Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer, etc.) sowie mit sonstigen motorbetriebenen Handwerks- und Gartengeräten (z. B. Sägen, Schleifmaschinen u.a.) verboten.
Bitte führen Sie auch andere laute Tätigkeiten außerhalb der Ruhezeiten durch! Verstöße gegen die Verordnung können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Das Verbot bezüglich der Mittagsruhe gilt nicht für geräuschvolle Arbeiten oder Betätigungen gewerblicher und/oder forst- und landwirtschaftlicher Art. Ebenso gilt das Verbot nicht für die Aufgabenerfüllung durch städtische Bedienstete im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge.
Neben dem o. g. Verbot ist zusätzlich in den Zeiten von 07:00 bis 09:00 Uhr sowie von 17:00 bis 20:00 Uhr der Betrieb von
- Freischneidern
- Laubbläsern
- Laubsammlern
- Grastrimmern/Graskantenschneidern
verboten, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S.1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Die Verbote gelten nicht, wenn der Betrieb der Geräte im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Bei Verstößen gegen die Ruhezeiten können Sie sich an die Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten (Öffnet in einem neuen Tab) wenden.