Pflegeversicherung - Was sind Pflegegrade?

Ab dem 1 Januar 2017 gilt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der wie folgt definiert ist:

  • Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere Bedürfen.
  • Es muss sich um Personen handeln, die körperlichen, kognitiven oder psychischen Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss (unverändert) auf Dauer, Voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen

Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ändert sich der Maßstab zur Bewertung der Pflegebedürftigkeit:

  • Gleichbehandlung aller Pflegebedürftigen durch Orientierung am Grad der Selbständigkeit und Fähigkeit.
  • Gleichstellung von Pflegebedürftige mit kognitiven Erkrankungen und psychischen Störungen mit körperlichen Beeinträchtigungen

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt (NBA).

Ausschlaggebend für die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad (PG) ist die Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten:

  • Pflegegrad 1 (12,5 bis 27 Punkte): geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2 27 bis 47,5 Punkte): erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3 (47,5 bis 70 Punkte): schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4 (70 bis 90 Punkte): schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte): schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Neues Begutachtungsassessment (NBA)

Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten in sechs verschiedenen Bereichen ermittelt.

Dieses Instrument zur Begutachtung

  • bildet die Grundlage der Einstufung in die 5 Pflegegarde
  • misst den Grad der Selbständigkeit bzw. das Ausmaß der Abhängigkeit von Hilfe in allen pflege-und lebensrelevanten Bereichen
  • gibt stärkere Impulse für Rehabilitations- und Präventionsbedarfe
  • erlaubt eine differenzierte Einstufung als bisher

Gliederung erfolgt in sechs Modulen

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits-oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer kontakte

Zusätzlich: Außerhäusliche Aktivität und Haushaltsführung:

Diese beiden Bereiche werden nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen.

Klassifikation der Selbständigkeit

  • Selbständig
  • Überwiegend Selbständig
  • Überwiegend Unselbständig
  • Unselbständig

Ansprechpartner sind:

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