Grundsteuer: Stadt handelt rechtskonform
Braunschweig, 31. Januar 2025 - Referat Kommunikation
Der Verein Haus und Grund hat in einer Ende Januar veröffentlichten Pressemitteilung die Rechtmäßigkeit der städtischen Grundsteuerhöhung in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform angezweifelt. Dazu nimmt die Stadtverwaltung wie folgt Stellung:
Die Stadtverwaltung handelt rechtskonform. Der Verein Haus und Grund hat in seiner Pressemitteilung über das Nds. Grundsteuergesetz (Paragr. 7) geschrieben:
„Glasklar ist dort niedergeschrieben, dass das Grundsteueraufkommen 2025 identisch mit dem Grundsteueraufkommen sein muss, welches im Haushaltsplan 2024 durch die jeweilige Gemeinde verabschiedet wurde.“
Das ist falsch. Das den Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes eingeräumte Recht, die Hebesätze für die Grundsteuer festzusetzen, ist gesetzlich nicht begrenzt, weder nach dem bis 2024 anwendbaren Grundsteuergesetz des Bundes noch nach dem ab 2025 geltenden Niedersächsischen Grundsteuergesetz. Alle Gemeinden sind somit berechtigt, unabhängig von den Auswirkungen der Grundsteuerreform ihr verfassungsrechtlich verankertes Hebesatzrecht eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Eine gesetzliche Einschränkung dieses Rechts durch in Haushaltsplänen enthaltene gemeindliche Planwerte besteht somit nicht, weder für das Haushaltsjahr 2024 noch für das Haushaltsjahr 2025.
Was § 7 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes gerade nicht vorschreibt, ist somit die Höhe des neuen Grundsteuerhebesatzes zum Zeitpunkt der Systemumstellung ab Jahresbeginn 2025. Vorgeschrieben ist stattdessen allein eine transparente öffentliche Information darüber, welcher Hebesatz für das Jahr 2025 rechnerisch aufkommensneutral wäre. Die Aufkommensneutralität hat der Niedersächsische Gesetzgeber hierbei so definiert, dass derjenige Hebesatz anzugeben ist, mit dem im Jahr 2025 unter Geltung des neuen Grundsteuerrechts voraussichtlich das gleiche Grundsteueraufkommen erzielt würde, das für das Jahr 2024 im gemeindlichen Haushaltsplan veranschlagt wurde. An diese gesetzlichen Vorgaben hat sich die Stadt Braunschweig in ihrer Ratsvorlage vom November 2024, in der sie die Erhöhung auf 750 Prozent vorgeschlagen hat, gehalten.
Richtig ist, dass der Hebesatz bei nur 650 Prozent gelegen hätte (und damit nur eine Erhöhung von 50 Prozentpunkte bedeutet hätte), hätte sich die Stadt am Planwert von 2024 im Haushaltsplan 2023/24 orientiert (54,6 Millionen). Das hätte allerdings bedeutet, dass die erste Erhöhung des Hebesatzes vom Juni 2024 (rückwirkend für das ganze Jahr 2024), welche mit der Grundsteuerreform nicht in Zusammenhang stand und die unter anderem zum Ziel hatte, die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge gegenzufinanzieren, dann nur ein einmaliger Effekt gewesen wäre. Das wäre widersinnig gewesen, denn es ging ja insbesondere auch darum, den dauerhaften Wegfall der Einnahmen aus den Straßenausbaubeiträgen auch dauerhaft aufzufangen. Dies konnte im Haushaltsplan 2023/24 noch nicht abgebildet werden, weil der Beschluss zur Abschaffung der Beiträge erst im Juni 2024 gefallen ist und die Planung des städtischen Doppelhaushalts 2023/2024 schon weit vor dem Jahr 2024 abgeschlossen (und vom Rat beschlossen) wurde.
Daher ist es richtig – und auch gesetzlich zulässig -, dass sich die Stadt bei der Berechnung des neuen Hebesatzes im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform (2. Erhöhung) an den tatsächlichen Einnahmen aus dem Jahr 2024 orientiert hat, die die Erhöhung von 2024 bereits berücksichtigen. Dieser Wert liegt bei rund 66 Millionen Euro und um diesen Wert weiterhin zu erzielen, war eben eine Erhöhung auf 750 Prozent nötig. Mehreinnahmen im Vergleich zu 2024 sollen damit nicht erzielt werden und die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger wird im Vergleich zu 2024 insgesamt nicht mit höheren Abgaben belastet. Im Vergleich zu den tatsächlich erzielten Einnahmen in 2024 ist die Hebesatzerhöhung aufkommensneutral berechnet.
Hinweis: Wie die Verwaltung bereits mitgeteilt hat, können sich aufgrund der noch unvollständigen Datenlage sowie Fehlerkorrekturen durch die staatliche Finanzverwaltung auch im Jahr 2025 gegebenenfalls noch Änderungen ergeben, die im weiteren Verlauf zu einer weiteren Anpassung der örtlichen Hebesätze führen können.