Brut- und Setzzeit: Hunde müssen an die Leine
Braunschweig, 1. April 2025 - Referat Kommunikation
In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) muss jeder Hund in der freien Landschaft an der Leine geführt werden, damit er nicht streunt oder wildert. Ausnahmen gelten nur für Hunde, die zur regelmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, Bundespolizei oder Zoll eingesetzt werden, sowie für Assistenzhunde im Sinne des § 12 e Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes.
Die freie Landschaft besteht aus Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die dazugehörigen Wege und Gewässer.
Zur freien Landschaft gehören zum Beispiel der Westteil des Richmondparks, Ölpersee, Westpark, Heidbergpark und Südsee. Auf diesen Grünflächen besteht während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit Leinenzwang für Hunde.
Welche Flächen im Einzelnen zur freien Landschaft gehören sind der Park- und Grünanlagensatzung (PGS) (Öffnet in einem neuen Tab)und deren Anhang A zu entnehmen.
Nicht zur freien Landschaft gehören:
- für den öffentlichen Verkehr bestimmte Straßen und Wege;
- Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen, Baumschulen
- Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, welche zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Außerdem gilt in folgenden Natur- und Landschaftsschutzgebieten ganzjährig Leinenzwang für Hunde:
- Riddagshausen
- Lammer Holz
- Braunschweiger Okeraue
- Mehlkamp und Heinenkamp
- Mascheroder- und Rautheimer Holz
- Thuner Sundern
- Schapener Forst
Übersichtskarten zu den jeweiligen Geltungsbereichen finden Sie hier. (Öffnet in einem neuen Tab)
Dasselbe gilt für die folgenden öffentlichen Anlagen:
- Bürgerpark – vom Lessingplatz bis Friedrich-Kreiß-Weg sowie Kreißberg
- Inselwallpark
- Löwenwall (Grünanlage)
- Prinz-Albrecht-Park ohne Franzsches Feld/Nußberg
- Richmond-Park – Ostteil
- Museumspark
- Theaterpark
- Viewegs Garten
Ergänzend zum generellen Leinenzwang im Heidbergpark während der Brut- und Setz- und Aufzuchtzeit gilt für den Bereich der Liegewiesen und Sandbereiche in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September ein Betretungsverbot für Hunde. Diese Flächen sind im Anhang B der PGS definiert.
Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Einhaltung des Leinenzwangs wird vom Zentralen Ordnungsdienst (ZOD) im Rahmen seiner Kontrollen überprüft.
Hundefreilaufflächen
Um auch den Bedürfnissen der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter nachzukommen, hat die Stadt Braunschweig drei öffentliche Grünflächen gemäß Anhang 2 der PGS als Hundefreilaufflächen ausgewiesen, auf denen Hunde ganzjährig frei laufen können:
Im Großen Moore 15, Bienrode
Die Hundefreilauffläche befindet sich gegenüber dem Bienroder Kiesteich. Rund 6.000 Quadratmeter wurden durch einen zusätzlichen Zaun abgegrenzt und können zum ganzjährigen Führen von Hunden ohne Leine genutzt werden. Auf der Fläche befinden sich Sitzmöglichkeiten sowie eine Hundestation und Abfallbehälter.
Hundewiese Franzsches Feld / Nußberg
Als Hundefreilauffläche ist ausschließlich der Bereich der Wiese nördlich des Prinz-Albrecht-Parks ausgewiesen. Die Wiese hat eine Gesamtgröße von fast 54.000 Quadratmeter. Da diese Fläche in Braunschweig schon seit vielen Jahren als sogenannte "Hundewiese" bekannt ist und sich seit langer Zeit etabliert hat, wurde sie nicht separat eingezäunt.
Fläche Madamenweg 70 / Dorntriftweg
Die Grünfläche liegt am Madamenweg / Dorntriftweg in direkter Nachbarschaft östlich der städtischen Sportanlage Madamenweg 70 und ist komplett eingefriedet. Das Eingangstor befindet sich in Richtung Madamenweg. Es gibt Bänke, Abfallbehälter und eine Hundestation. Mit einer Größe von rund 5.000 Quadratmetern ist die Fläche groß genug, um den Hunden einerseits Kontakte zu Artgenossen, aber auch ausreichend Distanz zu ermöglichen und sie gefahrlos ohne Leine laufen zu lassen.
Die Ausweisung als Hundefreilauffläche entlässt die Hundeführerinnen und Hundeführer nicht aus ihrer Verantwortung. So sind sie zum Beispiel auch weiterhin für die Beseitigung der ggf. anfallenden Hinterlassenschaften verantwortlich.
Weiterhin ist insbesondere das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Hier wird etwa in § 2 "Allgemeine Pflichten" geregelt, dass "Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen". Diese maßgeblichen Regelungen werden durch die Einrichtungen von Hundefreilaufflächen nicht außer Kraft gesetzt und sind weiterhin verbindlich.