Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen
* Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels
* die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle muss angezeigt werden
* die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen
* zuständig: die für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständige Waffenbehörde
Beschreibung
Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.