Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter: Genehmigung
Beschreibung
Die zuständige Stelle kann im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung auf Antrag gemäß § 35 Absatz 2 Gewerbeordnung genehmigen, dass der Betrieb durch eine stellvertretende Person fortgeführt wird, die eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet. Die stellvertretende Person kann nur eine natürliche Person sein.