Reisegewerbe, Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
Beschreibung
Im Reisegewerbe sind einige Tätigkeiten verboten. Die verbotenen Tätigkeiten werden in § 56 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) aufgeführt.
Nach § 56 Absatz 2 Satz 3 GewO kann die zuständige Behörde Ausnahmen für ihren Zuständigkeitsbereich befristet zulassen.