Widmung von Verkehrsflächen für den öffentlichen Zweck
Beschreibung
Durch die Widmung wird eine Straße einer Straßengruppe zugeordnet (Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraße). Privatstraßen sind keine öffentlichen Straßen und stehen nicht der Allgemeinheit zum Gemeingebrauch zur Verfügung. Sie sind nicht gewidmet. Zuständig für die Widmung sind die Gemeinden und Landkreise (bzw. Kreis- und Verwaltungsausschüsse), sowie für überregionale Straßen das Land und der Bund.
In der zu veröffentlichen Widmung wird die Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe, Beginn und Ende der Straße (bzw. des Weges oder Platzes) sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festgelegt.