Landschaftspläne
Beschreibung
Nach naturschutzrechtlichen Gesetzen ist jede Kommune gefordert, Landschaftspläne für ihr Gemeindegebiet zu erstellen. Insbesondere für den Naturhaushalt bedeutsame Naturräume (Flächen) sollen darin ausgewiesen und der Schutz dieser Naturräume in die Planung einbezogen werden.
Landschaftspläne sind eingeständige Pläne, d. h. es Bedarf keines anderen Verfahren wie z. B. eines Bebauungsplanes für Wohn- oder Gewerbenutzung oder einer Straßenplanung damit das Planverfahren begonnen wird.
Die Gemeinde kann Gebiete (Naturräume), die zum Plangebiet gehören sollen, selber bestimmen. Das kann z.B. ein Flußlauf mit Naturschutzgebiet sein und zusätzlich können die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Wiesen, Weiden und Felder mit Nutzungsbeschränkungen belegt werden. Da z.B. der Naturhaushalt durch zu intensive Düngung der landwirtschaftlichen Flächen gestört werden kann, wird der Einsatz von Düngemitteln verboten. So erhält der Flußlauf keinen Eintrag an Stickstoffen und übermäßiges Pflanzenwachstum, das zur rapiden Sauerstoffabnahmen im Gewässer führt, wird vermieden.
Weiterhin müssen die Planungen auch berücksichtigen, daß durch Erholungsnutzung der Naturraum nicht überlastet wird. So kann ein Bolzplatz, der zu dicht am Feuchtbiotop liegt, einzelne Tierarten beim Brüten stören.
Alle unterschiedlichen Nutzungen der Naturräume wie Naturschutz, Landwirtschaft und Erholungsnutzung werden in den Landschaftsplänen dargestellt und der Öffentlichkeit bei Bürgerveranstaltungen präsentiert. Abschließend wird im Rat und in den Ausschüssen über den Inhalt der Pläne beraten.