Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz Bestellung
* Gewässerschutzbeauftragte – Bestellung – Anordnung der Bestellung durch Behörde
* Behörde kann die Bereitsstellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen
* Betrifft:
o Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
o Betreiber mit Umgang mit wassergefärdenden Stoffen
o Betreiber von Rohrleitungsanlagen
Beschreibung
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
- die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
- die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
- die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
- die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.