Bundesregelungen zu Jugendleiter-Schulungen
Nachfolgend die aktuelle gültige Bundesregelung zur Juleica:
Bundesregelungen
Vereinbarung
der Obersten Landesjugendbehörden zur Einführung
einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, die heutigen Ansprüchen genügt, kommen die Obersten Landesjugendbehörden überein, den bundeseinheitlichen Jugendgruppenleiterausweis durch eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter nach folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
1. Zweck der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
Die Card soll der Jugendleiterin bzw. dem Jugendleiter dienen
1.1 zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit;
1.2 zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z.B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate);
1.3 zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter anknüpfen, z.B. je nach landesrechtlicher Regelung
- Freistellung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern,
- Erstattung von Verdienstausfall,
- Fahrpreisermäßigungen,
- Genehmigung zum Zelten mit der Gruppe,
- Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit
- Besuche von Kulturveranstaltungen
- Besuche von Freizeiteinrichtungen
- Gebührenfreiheit für das Entleihen von Medien und Geräten bei den Bildstellen,
- Materialbeschaffungen
- Dienstleistungen
2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Card für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter
2.1. Die Card ist für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter tätig werden.
2.2 Voraussetzung ist, daß die Jugendleiterin oder der Jugendleiter in dieser Eigenschaft im Sinne des § 73 KJHG für einen Träger der freien Jugendhilfe oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig ist.
2.3 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Card muß eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten. Die Länder können nähere Bestimmungen über die Ausbildungsvoraussetzungen und deren Nachweis erlassen.
2.4 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Card soll in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
2.5 Die Länder können die genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter für ihren Bereich enger fassen oder zusätzliche Anforderungen stellen.
3. Zuständigkeit und Gültigkeitsdauer
3.1 Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ausstellung der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter bestimmen sich nach Landesrecht. Soweit danach zulässig, kann die Zuständigkeit auch auf Jugendringe übertragen werden.
3.2 Die Card wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card zurückzugeben.
4. Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung
4.1 Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird von den Ländern gegenseitig anerkannt.
4.2 Die obersten Landesjugendbehörden werden sich bemühen, der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter auch über den staatlichen Bereich hinaus Geltung und Anerkennung zu verschaffen.
4.3 Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird zum 1. Januar 1999 eingeführt. Die Jugendgruppenleiterausweise bleiben gültig, die Gültigkeitsdauer wird aber nicht mehr verlängert.
Von der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden am 12./13. November 1998 in Kraft gesetzt.