Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern bei Europawahlen

Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die ihren Wohnsitz in Braunschweig haben, können bei Europawahlen entscheiden, ob sie hier nach deutschem Wahlrecht oder in ihrem Heimatstaat die dortigen Abgeordneten wählen möchten.

Beschreibung

Unabhängig von der Entscheidung dürfen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Wohnsitz in Braunschweig gilt:

Sie müssen bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag beim Wahlamt stellen, wenn Sie

  • bei der letzten Europawahl in einem Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, bei der kommenden Europawahl aber wieder in Ihrem Heimatstaat wählen möchten, oder
     
  • bei der letzten Europawahl NICHT in einem Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, bei der kommenden Europawahl aber in Braunschweig wählen möchten.

Wenn Sie KEINEN Antrag stellen, erfolgt Ihre Eintragung so wie bei der letzten Europawahl. Also entweder in Braunschweig oder in Ihrem Heimatstaat. Gestellte Anträge bleiben gültig, bis Sie einen anders lautenden Antrag stellen.

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