Gestaltungsrichtlinie für Brandschutzpläne
Gestaltungsrichtlinie für Brandschutzpläne
Brandschutzpläne werden insbesondere für Gebäude oder bauliche Anlagen gefordert, die gemäß § 51 NBauO – Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung – sind oder in den Anwendungsbereich von Sonderbauvorschriften fallen bzw. danach brandschutztechnisch beurteilt werden. Gleiches gilt für Gebäude und bauliche Anlagen, die im Sinne des § 23 NBrandSchG - Hauptamtliche Brandschau - in regelmäßigen Abständen auf ihre Brandsicherheit hin zu überprüfen sind.
Um eine einheitliche Darstellung eines Brandschutzplanes zu gewährleisten, legt diese Richtlinie den Inhalt und die Darstellungsform fest.