Infrastruktur
Fußwege dienen nicht nur als Verkehrsfläche, sondern auch als Ort der Begegnung, des Aufenthalts oder in besonderen Fällen des Kinderspiels. Sie sollen so dimensioniert sein, dass sie von Personen unter anderem mit Kinderwagen, Rollator oder Rollstuhl genutzt werden können.
Fußgängerzone
In Braunschweigs Innenstadt befindet sich eine große Fußgängerzone mit vielen Geschäften. Dieser Bereich ist dem Fußverkehr vorbehalten. In diese Zone dürfen Kraftfahrzeuge nicht einfahren. Lieferverkehre und das Radfahren ist nur erlaubt, wenn ein entsprechendes Zusatzschild das Befahren erlaubt. Hierbei ist auf die zeitliche Einschränkung zu achten. Trotz Freigabe der Fußgängerzone für andere Verkehre gilt: Der Fußverkehr hat in Fußgängerzonen Vorrang und darf nicht behindert oder gefährdet werden!
Fußweg
Auf Fußwegen sind, mit Ausnahme von radfahrenden Kindern bis 10 Jahre, keine anderen Verkehrsteilnehmer erlaubt.
Per Zusatzschild „Fahrrad frei“ kann dem Radverkehr das Befahren unter Rücksichtnahme des Fußverkehrs gestattet werden.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg
Gemeinsame Fuß- und Radwege müssen sowohl von Fußgängern, als auch von Radfahrern genutzt werden. Radfahrer müssen hierbei jedoch auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen.
Getrennter Fuß- und Radweg
Bei einem getrennten Fuß- und Radweg handelt es sich um zwei nebeneinanderliegende Wege, jeweils getrennt für den Rad- und Fußverkehr zu nutzen. Die Wege sind häufig durch unterschiedliche Bodenbeläge oder Markierungen deutlich voneinander getrennt, damit es zu keiner versehentlichen Nutzung des anderen Weges kommt.
Verkehrsberuhigter Bereich
In verkehrsberuhigten Bereichen, umgangssprachlich meist „Spielstraße“ genannt, ist Kinderspiel im gesamten Bereich erlaubt. Der Rad- und Kfz-Verkehr darf diesen Bereich nur in Schrittgeschwindigkeit befahren, muss besondere Vorsicht walten lassen und ggf. anhalten. Hier gibt es keinen separaten Fußweg, sodass Fußgänger überall im verkehrsberuhigten Bereich gehen dürfen.