Kindertagesstätten-Entgelt
Die Festsetzung des Kindertagesstätten-Entgelts erfolgt auf der Grundlage des vom Rat der Stadt Braunschweig beschlossenen Entgelttarifs (als Download (.pdf), siehe Rubrik "Formulare") sowie der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Kindertagesstätten der Stadt Braunschweig.
Die Höhe des Entgelts richtet sich dabei nach einer durchgängig einkommensabhängigen Entgeltstaffel. Mit 15 Entgeltstufen findet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern individuelle Berücksichtigung. Als Einkommen gilt das Gesamteinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
Für die Berechnung des für die Einstufung maßgeblichen Einkommens ist der Entgeltstelle ein Antrag auf Festsetzung des Kindertagesstätten-Entgelts (als Download (.pdf), siehe Rubrik "Formulare") mit den erforderlichen Nachweisen vorzulegen.
Die Einkommensnachweise können z.B. sein:
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
- vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Verdienstbescheinigung nach Vordruck für das aktuelle Kalenderjahr
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- letzter Einkommenssteuerbescheid oder Bescheinigung des voraussichtlichen Gewinns des laufenden Kalenderjahres
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- letzter Einkommenssteuerbescheid oder Bescheinigung des Steuerberaters über den voraussichtlichen Gewinn des laufenden Kalenderjahres
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- letzter Einkommenssteuerbescheid
Einkünfte aus Kapitalsvermögen
- letzter Einkommenssteuerbescheid
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- letzter Einkommensteuerbescheid
Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
- z.B. Rentenbescheide
Unterhaltsleistungen
- bei Unterhaltsleistungen (sowohl für Ehegatten als auch für Kinder) Kontoauszug
- bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz den Bescheid oder Kontoauszug
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
- Bewilligungsbescheid
Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld)
- Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes
Steuerfreie bzw. pauschal versteuerte Einnahmen
- Bescheinigung des Arbeitgebers
lfd. oder ergänzende Sozialhilfe
- Sozialhilfebescheid