Radwegebenutzungspflicht
In Braunschweig dürfen Radfahrer künftig häufiger auf der Straße fahren. Die Radwegebenutzungspflicht wird vermehrt aufgehoben, die entsprechenden blauen Schilder mit weißem Fahrrad werden abgebaut. Damit wird den Radfahrern ermöglicht, selber zu wählen, ob sie die Straße oder den Radweg benutzen.
Viele ältere Radwege in Braunschweig wurden in den 1960-er und 1970-er Jahren angelegt. Ziel war es damals, die wenigen Radfahrer von der Straße zu holen, damit der Autoverkehr ungehindert und schneller fahren konnte. Die Radwege sind aber zum Teil streckenweise sehr schmal und nicht auf den seither stark angewachsenen Radverkehr ausgelegt.
Darüber hinaus setzt die Stadtverwaltung mit der Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht an geeigneten Strecken Erkenntnisse der Verkehrsunfallforschung um. Die häufigste Unfallursache unter Beteiligung von Radfahrern ist, dass sie auf dem Radweg an Einmündungen und Zufahrten von Autofahrern übersehen werden. Auf der Fahrbahn sind Radfahrer häufig sicherer. Dies mag im subjektiven Empfinden des einzelnen Radfahrers manchmal anders erscheinen, aber objektiv gesehen ist es eine Tatsache. Die wenigsten Unfälle mit Radfahrern passieren auf Straßen ohne Radweg.
Im November 2010 hatte zudem das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 3 C 42.09) entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO).
Alle Radwege in Braunschweig wurden überprüft
Verwaltung und Polizei haben alle Radwege in Braunschweig einer Prüfung unterzogen, ob sie benutzungspflichtig bleiben sollen. Außerorts und an Hauptverkehrsstraßen wird die Radwegebenutzungspflicht grundsätzlich beibehalten. Das Radwegenetz zwischen den Stadtteilen wird weiter ausgebaut, denn dort sind Radfahrer auf Radwegen eindeutig sicherer und komfortabler unterwegs als auf den Fahrbahnen der mit viel höherer Geschwindigkeit befahrenen Kreis-, Landes- und Bundesstraßen. Das gilt auch für innerörtliche Straßen mit dichtem, mehrspurigem Verkehr, wie beispielsweise für die Wolfenbütteler Straße oder den Ring. Auf weniger stark befahrenen Strecken innerorts soll dagegen die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht für mehr Sicherheit sorgen.
Die Ergebnisse wurden in der Radverkehrskommission erläutert und mit dem Allgemeinen Deutschen Fahrradclub (ADFC) diskutiert. Bei den meisten Radwegen bestand Einigkeit. In wenigen Fällen war der ADFC der Meinung, die Radfahrer gehören auf die Fahrbahn, während die Polizei oder die Verwaltung sich aufgrund der Verkehrsverhältnisse vor Ort für die Benutzungspflicht entschieden.
Zum Teil werden die Radwegschilder also abgebaut. Hierbei handelt es sich um die Verkehrszeichen 237 (Radweg) und 241 (getrennter Rad- und Gehweg). Hierbei bleibt der Radweg als so genannter „anderer Radweg“ erhalten und kann, muss aber nicht genutzt werden.
Vergleichbare Situationen gibt es bereits in Tempo-30-Zonen, bei deren Einrichtung eine Radwegbenutzungspflicht, soweit vorhanden, generell aufgehoben wird. Ein Beispiel hierfür ist etwa die Essener Straße in Querum.
Wenn ein bislang gemeinsamer Geh- und Radweg aufgehoben wird, ist dies künftig ein Gehweg. Sollen auch hier die Radfahrer wählen, ob sie auf der Fahrbahn oder auf dem bisherigen Radweg fahren wollen, so wird dieser künftig als Gehweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ beschildert. Hierbei müssen Radfahrer auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen.
Am einfachsten merkt man sich: Ein benutzungspflichtiger Radweg ist beschildert (rundes blaues Schild mit weißem Fahrrad-Symbol). Fehlen die blauen Schilder, dann dürfen Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Dies müssen auch die Autofahrer beachten. Denn vermehrt werden Radfahrer auf der Fahrbahn fahren, obwohl auch ein Radweg vorhanden ist.