Vereinbarung nach Art. 26 DS-GVO

Die Durchführung des Zensus 2022 ist eine Gemeinschaftsaufgabe der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Dabei können die Länder bestimmte Aufgaben neben den statistischen Landesämtern auch örtlichen Erhebungsstellen übertragen. 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) und die örtliche Erhebungsstelle der Stadt Braunschweig sind im Rahmen des Projekts Zensus 2022 gemeinsame Verantwortliche i. S. d. Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DS-GVO). Aus diesem Grund treffen das LSN und die die Erhebungsstelle tragende Kommune eine Vereinbarung zu den Betroffenenrechten auf Grundlage des Art. 26 DS-GVO, die die Sicherstellung der Betroffenenrechte nach Art. 15 bis 21 DS-GVO für den Zensus 2022 regelt, soweit diese nicht ausgeschlossen sind. 

 

Gemäß der Vereinbarung gilt insbesondere Folgendes: 

Betroffene Personen können gemäß Art. 26 Abs. 3 DS-GVO ihre Rechte nach Art. 15 bis 21 DS-GVO gegenüber dem LSN und der örtlichen Erhebungsstelle der Stadt Braunschweig geltend machen. 

Das LSN und die örtliche Erhebungsstelle der Stadt Braunschweig sind für Anfragen betroffener Personen betreffend in ihrer Zuständigkeit erhobener Daten selbstständig verantwortlich. Die betroffenen Personen können ihre Rechte im Rahmen der DS-GVO aber gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen. 

Die Vereinbarung erfolgt vor dem Hintergrund, dass gemäß Art. 89 Abs. 2 DS-GVO in Verbindung mit § 6 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022) und Ziffer 8 der Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022) die Wahrnehmung der Betroffenenrechte nach Art. 15, Art. 16, Art. 18 und Art. 21 DS-GVO bei der Durchführung des Zensus 2022 für die Dauer der angestrebten Ergebnisbereitstellung 18 Monate nach Zensusstichtag (15. Mai 2022) ausgeschlossen ist.

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