Rechtliche Betreuung

Die rechtliche Betreuung für Volljährige ersetzt seit 1. Januar 1992 die davor gültigen Vorschriften über Vormundschaften und Gebrechlichkeitspflegschaften. Eine Entmündigung von Volljährigen ist gesetzlich nicht mehr möglich.

Betreuungen können gem. § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angeordnet werden, wenn Volljährige aufgrund einer psychischen oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Diese Aufgaben werden durch einen von dem Amtsgericht bestellten rechtlichen Betreuer wahrgenommen. Dieser kann aus dem familiären oder sonstigen sozialen Umfeld des Betroffenen eingesetzt werden, sofern er bereit und geeignet ist, die Aufgabe zu übernehmen. Er führt die Betreuung ehrenamtlich. Steht ein ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung, wird im Einzelfall eine neutrale Person bestellt, die auch ein Berufsbetreuer oder Vereinsbetreuer eines Betreuungsvereines sein kann. Auch die Betreuungsbehörde bzw. dort tätige Bedienstete können als Behördenbetreuer eingesetzt werden.

In der praktischen Arbeit kommt es vor allen darauf an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung zu gewinnen. Häufig handelt es sich hier heute um Menschen, die diesen überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Es ist eine wichtige Aufgabe nach dem Betreuungsgesetz, dass die ehrenamtlichen BetreuerInnen nicht allein gelassen werden, sondern dass für sie ein umfassendes System der Beratung und Begleitung vorhanden ist. Die Betreuungsstellen und Betreuungsvereine sorgen in der Regel für ein umfangreiches Einführungs- und Fortbildungsprogramm.

An dem Betreuungsverfahren sind in Braunschweig beteiligt:

  1. Das Amtsgericht  – Betreuungsgericht
    Hier wird das Betreuungsverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht holt sich ein ärztliches Gutachten ein und überprüft die Notwendigkeit der rechtlichen Betreuung. Es bestellt und überwacht den Betreuer.
  2. Die Betreuungsstelle
    Sie hat die Aufgaben, ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen, zu beraten, sie in ihre Aufgaben einzuführen, zu unterstützen und fortzubilden. Die Betreuungsstelle schlägt dem Amtsgericht geeignete Betreuer vor.
  3. Der Betreuungsverein
    Die Aufgaben des Betreuungsvereines liegen im Führen von Betreuungen, Gewinnung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern.

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