Legasthenie, Dyskalkulie
Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII
Legasthenie: Unter einer Legasthenie („Lese- und Rechtschreibstörung“ bzw. „besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“) versteht man Probleme im Lesen und Rechtschreiben, die sich in ihrer Intensität massiv von den Leistungsproblemen in anderen Bereichen (z. B. in Mathe) unterscheiden. Eine Legasthenie kann auch nur auf die Rechtschreibung oder das Lesen begrenzt sein; man spricht dann von einer „isolierten Rechtschreibstörung“ bzw. „isolierten Lesestörung“.
Dyskalkulie: Unter einer Dyskalkulie („Rechenstörung“ bzw. "besondere Probleme im Rechnen") versteht man Probleme im Rechnen, die sich in ihrer Intensität massiv von den Leistungsproblemen in anderen Bereichen (z. B. in der Rechtschreibung) unterscheiden.
Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (Legasthenie oder Dyskalkulie) sowie die angemessene Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler liegen in der Zuständigkeit der Schule. „Unbestritten ist, dass die Diagnose und die darauf aufbauende Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben zu den Aufgaben der Schule gehören.“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003, Ziffer I, Absatz 2)
In Ausnahmefällen kann sich gem. § 35a SGB VIII („Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“) auch eine Zuständigkeit des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie (Jugendamt) ergeben:
Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII haben Kinder bzw. Jugendliche, die
1. seelisch bzw. psychisch erkrankt sind und bei denen sich diese Erkrankung zu chronifizieren droht (notwendig ist hierfür ein Nachweis über einen Kinder- und Jugendpsychiater oder psychologischen Psychotherapeuten, ggf. auch die Feststellung über das Gesundheitsamt) und die
2. soziale behinderungsrelevant ausgeprägte Teilhabeprobleme haben (anders ausgedrückt: Es muss eine soziale Ausgliederung feststellbar sein).
Beide Voraussetzungen (zu 1. und 2.) müssen gleichzeitig vorliegen.
Als eine grobe Orientierungshilfe gilt: Wenn Sie von einem Kinder- und Jugendpsychiater, Psychotherapeuten oder Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ, ZEUS) gebeten worden sind, sich im Zusammenhang mit einer Legasthenie oder Dyskalkulie Ihres Kindes an das Jugendamt zu wenden, dann empfiehlt sich die Antragstellung. Letztendlich ist aber das Jugendamt zuständig für die Entscheidung nach § 35a SGB VIII.
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