Überarbeitung der Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung

Die Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Stadtgebiet Braunschweig wurde am 15. Mai 2017 im Amtsblatt Nr. 7/2017PDF-Datei204,65 kB der Stadt Braunschweig veröffentlicht.

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Gebiet der Stadt Braunschweig vom 13.12.1977 außer Kraft.

Gewässer zweiter Ordnung sind gemäß § 39 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) die nicht zur ersten Ordnung (das sind die Bundeswasserstraßen – in Braunschweig der Mittellandkanal) gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes in einem Verzeichnis (Anlage zum NWG) aufgeführt sind.

Gewässer II. Ordnung

Unterhaltungspflichtig

Oker

Unterhaltungsverband Oker/Stadt Braunschweig

Schunter

Unterhaltungsverband Schunter/Stadt Braunschweig/Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

Wabe

Unterhaltungsverband Schunter/Stadt Braunschweig

Mittelriede

Unterhaltungsverband Schunter/Stadt Braunschweig

Thiedebach

Unterhaltungsverband Oker

Fuhsekanal

Unterhaltungsverband Aue-Erse/Unterhaltungsverband Oker/Stadt Braunschweig

Weddeler Graben

Unterhaltungsverband Schunter/Stadt Braunschweig

Beberbach

Unterhaltungsverband Schunter/Stadt Braunschweig

Sandbach

Unterhaltungsverband Schunter

Reitlingsgraben

Unterhaltungsverband Schunter

Aue-Oker-Kanal

Stadt Braunschweig

Zuständig für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an eine umweltverträgliche und abflusssichernde Gewässerunterhaltung der o. g. Gewässer sind außerhalb der Stadtgrenze von 1974 die o. g. Unterhaltungsverbände und innerhalb dieser Grenze die Stadt Braunschweig, die die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH mit der Durchführung beauftragt hat.

Die Verordnung entspricht den Anforderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und auch den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes. Bewährte Regelungen der alten Verordnung hinsichtlich der Duldungspflichten der Anlieger und der Pflichten zum Schutz der Gewässerböschungen werden übernommen.

Die Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Grundsätze und Anforderungen an eine umweltverträgliche und abflusssichernde Gewässerunterhaltung. Inhaltlich wird die Unterhaltung entsprechend der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt, um einen guten ökologischen Zustand der Gewässer II. Ordnung zu verwirklichen. Alle zur Wahrung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses und damit zum Hochwasserschutz erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen bleiben weiterhin zulässig.

Erläuterungen und Hinweise