Beschützende Plätze im Pflegeheim
Bei psychischen Erkrankungen/Demenz kann es z. B. zu einer krankheitsbedingten Unruhe und Weglauftendenz kommen. Die Erkrankten können Wege nicht selbst finden, Gefahren um sich herum nicht einschätzen und verlieren das Zeitgefühl. D. h. es kann zu gesundheitsgefährdenden bzw. lebensbedrohlichen Situationen kommen. Dies ist für Angehörige und Pflegekräfte ein schwerwiegendes Problem.
Im 2. Artikel des Grundesgesetzes ist das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Leben sowie körperliche Unversehrtheit festgeschrieben. Das bedeutet, dass auch der unruhige und weglaufgefährdete Demenzkranke ein Recht auf Freiheit hat. Auf der anderen Seite müssen die Patienten vor Eigen- bzw. Fremdgefährdung geschützt werden.
Eine Maßnahme die das ermöglicht, ist ein vollstationärer Pflegeplatz in einem sog. beschützenden/geschlossenen Wohnbereich. Dort sind zum Schutz der Bewohner die Türen nach draußen verschlossen.
Ein Einzug ist hier nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts möglich. Die gesetzliche Grundlage ist dafür der §1906 (4) BGB.
Genehmigungsbedürftig sind alle freiheitsentziehenden Maßnahmen, wie z. B. mechanische Vorrichtungen (Bettgitter, Fixierungen am Bett,…) oder auch entsprechende Medikamente.
Amtsgericht Braunschweig
(Öffnet in einem neuen Tab)- Betreuungsgericht -
An der Martinikirche 8
38100 Braunschweig
Tel: (05 31) 4 88-0
Sprechzeiten montags bis freitags 09:00 bis 12:00 Uhr.
Pflegeheime mit beschützenden Wohnbereichen in Braunschweig finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab)