Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf eine kurzzeitige Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
Kurzzeitpflege kann genutzt werden,
- um sich im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt wieder soweit zu erholen, dass eine Versorgung zu Hause möglich ist
- um den Grad der Pflegebedürftigkeit so weit wie möglich zu senken, damit eine übereilte Heimunterbringung vermieden wird,
- um nötige Vorbereitungen zu treffen, um den Verbleib der/des Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung sicherzustellen,
- um bei einer vorübergehenden Verschlimmerung des Pflegezustandes eine dauerhafte Heimunterbringung zu vermeiden,
- um eventuelle Krisensituationen wie Beispielweise die Erkrankung der Hauptpflegeperson zu entschärfen,
- um den Pflegepersonen einen Urlaub von der Pflege zu ermöglichen.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774,00 Euro. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Pflegekasse.
Reicht diese Leistung der Pflegekasse nicht aus, besteht die Möglichkeit im Rahmen der Einzelfallhilfe bei Unterschreitung bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen vom Sozialamt weitere finanzielle Hilfe zu erhalten.
Anbieter für Kurzzeitpflege sind alle Alten- und Pflegeheime (Öffnet in einem neuen Tab) in Braunschweig.