Volksbegehren
Ein Volksbegehren nach Artikel 48 der Niedersächsischen Verfassung kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.
Das Volksbegehren ist erfolgreich, wenn es von zehn Prozent der zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wird, das sind etwa 609.000 Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
Wird der Vorschlag aus einem erfolgreichen Volksbegehren vom Landtag nicht umgesetzt, so kommt es zum Volksentscheid.