Kosmetik- und Fußpflegeeinrichtungen
Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).
In Niedersachsen gibt es zusätzlich die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten(HygieneVO). Die Hygiene-Verordnung hat folgenden Geltungsbereich.Wer, ohne Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt oder Heilpraktikerin oder Heilpraktiker zu sein, berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausübt, bei denen Krankheitserreger, insbesondere Erreger von Aids oder Virushepatitis B oder C, oder deren toxische Produkte durch Blut auf Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung, soweit bei der Ausübung dieser Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen regelmäßig Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können.
Jeder Eingriff, bei dem Haut verletzt wird, kann über den Austritt von Blut oder Blutserum zu einer Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten, wie z. B. Hepatitis B, C oder AIDS, führen.
Schon über kleinste, kaum oder nicht mit dem Auge erkennbare Blut- oder Serumtröpfchen kann eine Infektion ausgelöst werden, wenn sie in die Blutbahn gelangen. Eine Infektionsübertragung kann über die Hände des Personals, mit Blut oder Serum verunreinigte Instrumente oder Flächen erfolgen.
In der Fußpflege führen Übertragungen von Fußpilzen, Warzenviren und bakteriellen Erregern am häufigsten zu Infektionen. Dieses Risiko einer Übertragung dieser Erreger soll mit geeigneten hygienischen Maßnahmen minimiert werden, die korrekt und fachgerecht durchgeführt und kontrolliert werden.
Nach § 36 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes können Piercing-, Tattoo-, Kosmetik und Fußpflegeeinrichtungen durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden und müssen nach den gültigen Landesverordnungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Für die Erstellung der Pläne enthält das Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung.
Unter dem Punkt „INFORMATIONEN UND GRUNDLAGEN“ finden Sie sogenannte Rahmenhygienepläne. An diesen kann man sich bei der Erstellung eines eigenen Hygieneplanes orientieren. Die dort aufgeführten Dinge sind fachlich richtig. Ein Hygieneplan ist immer auf die entsprechende Einrichtung zugeschnitten.
INFORMATIONEN UND GRUNDLAGEN
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für Piercing-, Tätowierungs-, Kosmetik- und Fußpflegeeinrichtungen
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medizinischen Fußpflege (Podologie)
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2. Auflage Oktober 2014, Anpassungen der Hinweise zur VAH-Liste im September 2019
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Vom 17. August 2001 (Nds. GVBl. S. 598 - VORIS 21067 00 03 00 000 -)
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für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Podologie und Fußpflege
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für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kosmetik
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Überarbeitung: Stand Juni 2021
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Bundesgesundheitsbl 2022 · 65:1074–1115
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