Informationen für Auslandsdeutsche zur Bundestagswahl 2025
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und nicht in Deutschland gemeldet sind (Auslandsdeutsche), werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wenn Auslandsdeutsche an der Bundestagswahl teilnehmen wollen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Zuständig ist die Gemeinde, in der sie zuletzt in Deutschland gemeldet waren.
Den Antrag und weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundeswahlleiterin.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde eingehen. Er gilt gleichzeitig als Antrag auf Briefwahlunterlagen.
Neu zur Bundestagswahl 2025 ist, dass der formgebundene Antrag nicht mehr in allen Fällen zwingend im Original bei der Behörde vorliegen muss. Personen, die nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet waren oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, können den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auch per Fax oder als E-Mail-Anhang senden.
Personen, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen den Antrag weiterhin im Original versenden.
Deutsche, die sich nur vorübergehend, zum Beispiel während eines längeren Urlaubs, im Ausland aufhalten und weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie können sich die Briefwahlunterlagen ins Ausland schicken lassen. Beachten Sie dabei unsere Informationen zum Briefwahlantrag.
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