Eingliederungshilfe
Beginn jeweils zum 1. März und 1. September
Bei der Eingliederungshilfe gem. § 35a handelt es sich nicht um eine Hilfe zur Erziehung, sondern um eine eigenständige Leistung nach dem SGB VIII.
Eingliederungshilfe begründet keinen erzieherischen Bedarf der Personensorgeberechtigten, sondern einen eigenständigen Bedarf des Kindes aufgrund einer individuellen Teilhabebeeinträchtigung und einer seelischen Störung.
In der Stelle Eingliederungshilfe der Abteilung Allgemeine Erziehungshilfe wird geprüft, ob diese beiden Voraussetzungen zur Gewährung einer Eingliederungshilfe vorliegen. Darüber hinaus nimmt die Fachstelle für die betroffenen Familien alle anderen Aufgaben der Abteilung Allgemeine Erziehungshilfe (Kinderschutz, Beratung, Familiengerichtshilfe, etc.) vollumfänglich war.
Kontaktadresse
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Kathrin Binnewies
Anschrift
Obergstraße
2
38102
Braunschweig
Kontakt
Tel.:
0531 4708424