Kleinfeuerungsanlagen

Häusliche Kleinfeuerungsanlagen wie Heizungsanlagen, Öfen und Kamine müssen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Öffnet in einem neuen Tab) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) (Öffnet in einem neuen Tab) bestimmte Anforderungen erfüllen. In offenen Kaminen verbrennt Holz mit vergleichsweise großen Umweltbelastungen. Deshalb ist der Einsatz offener Kamine zur ständigen Raumheizung nicht erlaubt. Sie dürfen dementsprechend nur gelegentlich betrieben werden. Bei Fragen zur Auswahl des Ofens oder zum richtigen Heizen können Sie sich auch an Ihren zuständigen Schornsteinfegermeister wenden.

Die im Rauch enthaltenen Geruchs- und Schadstoffe wie Asche, Ruß und Metallverbindungen können das Wohlbefinden und die Gesundheit der betroffenen Nachbarschaft beeinträchtigen. Die umliegende Nachbarschaft (in einem Kreisradius von ca. 10 m bzw. 15 m bei Neuanlagen) ist besonders dann dem Rauch ausgesetzt, wenn die Mündung des eigenen Schornsteins tiefer liegt als deren Fensteroberkante. Hier kann der Rauch nicht frei abziehen und gelangt in die Räume der umliegenden Wohnungen.

Um für eine ausreichende Ableitung der Abgase mit der freien Luftströmung zu sorgen, ist es erforderlich, die umgebungsbedingte Schornsteinhöhe entsprechend hoch zu dimensionieren. Unter Beachtung des Standes der Technik ist gemäß Nr. 2.4 der VDI 3781 Bl. 4 die Mindesthöhe für die Schornsteinmündung auf 1 m über der Fensteroberkante des höchsten zu schützenden und zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes der umliegenden Nachbarschaft zu erhöhen. Diese Höhe gilt unabhängig von der brandschutzrechtlichen Mindesthöhe nach der Feuerungsverordnung, die im Rahmen der Abnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters überprüft wird.

Vor Erhöhung des Schornsteins wird bzgl. der Standsicherheit und der notwendigen Reinigungsöffnungen empfohlen, dies mit Ihrem Schornsteinfegermeister und einer Schornsteinfachfirma zu besprechen.

Zu Beginn und Ende jeder Heizperiode häufen sich die Beschwerden von Bürgern wegen Rauch- und Geruchsbelästigungen durch Feuerstätten ihres Nachbarn. Aus diesem Grund sollten Sie überlegen, ob das nachbarschaftliche Verhältnis den (gelegentlichen) Geruch einer Feststofffeuerung verträgt. Vor allem das Verbrennen ungeeigneter Brennstoffe und die Fehlbedienung der Anlage verursachen übermäßige Rauchentwicklungen sowie die Bildung umweltbelastender Luftschadstoffe. Wenn man Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe entsprechend der o. g. Verordnung betreibt, dürfte es zu vorgenannten Beeinträchtigungen nicht kommen.

Sollten Sie sich durch unangenehme Gerüche oder Rußflocken durch eine Anlage in der Nachbarschaft belästigt fühlen, wenden Sie sich bitte an die Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig.

Der Einsatz unzulässiger Brennstoffe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen können ungeachtet eines Bußgeldverfahrens auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen (z. B. behördliche Anordnung) nach sich ziehen. Das Verbrennen ungeeigneter Brennstoffe oder Abfall kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.

Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Broschüre "Feuer und Flamme für Heizen mit Holz?"PDF-Datei3,31 MB aus der Schriftenreihe Kommunaler Umweltschutz.

 

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