Schornsteinfegerwesen

Die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger (ehemals Bezirksschornsteinfegermeister) legen im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeiten per Feuerstättenbescheid die jeweils auszuführenden wiederkehrenden Schornstein-fegerarbeiten, z. B. Überprüfen, Kehren, Messen, fest. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, diese Arbeiten fristgerecht zu veranlassen und können diese Aufgaben frei vergeben. Hierbei können die Eigentümer auswählen zwischen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern sowie Schornsteinfeger-betrieben ohne eigenen Kehrbezirk oder anderen Anbietern, die über Fertigkeiten und Kenntnisse für das Schornsteinfegerhandwerk verfügen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Werden die Arbeiten an andere Dienstleister als die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger vergeben, muss durch ein entsprechendes Formblatt eine Meldung über die erfolgten Kehr- und Prüfarbeiten an die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger erfolgen. Da die wiederkehrenden Leistungen im Wettbewerb stehen, kann der Preis zwischen Kunde und Schornsteinfegerinnen oder Schornsteinfeger frei ausgehandelt werden.

Sollten die Eigentümer ihrer Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten, die im Feuerstättenbescheid festgelegt sind, nicht nachkommen, so werden sie von der Stadt Braunschweig nochmals aufgefordert, die festgesetzten Arbeiten innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums durchführen zu lassen. Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes werden ggf. die Schornsteinfegerarbeiten im Wege der sog. Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümer durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Das heißt, die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten können dann auch gegen den Willen der Eigentümer durchgesetzt und müssen von diesen bezahlt werden. Die Durchführung der Ersatzvornahme und der anderen hoheitlichen Aufgaben bleibt weiterhin allein den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern vorbehalten. So sind auch bei Neuerrichtung einer Feuerungsanlage oder einer wesentlichen Änderung einer bestehende Feuerungsanlage, z.B. wegen einer Umstellung auf einen neuen Brennstoff, Austausch des Kessels, Veränderung der Nennwärmeleistung, die zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Abnahme zu informieren.

Für die hoheitlichen Tätigkeiten werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfegern erhoben. Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet wurden, können die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger an die Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig abgeben. Wenn nach schriftlicher Aufforderung keine Zahlung erfolgt, so wird der Zahlungsanspruch durch die Stadt Braunschweig geltend gemacht. Nach erneuter erfolgloser Mahnung werden die rückständigen Gebühren durch die Stadtkasse eingetrieben.

Fragen rund um das Thema “Schornsteinfegerarbeiten“ beantworten die für Sie zuständige bevollmächtige Bezirksschornsteinfegerin und der für Sie zuständige Bezirksschornsteinfeger, die Immissionsschutzbehörde und die Schornsteinfeger-Innung.

Die Anschrift der für Sie zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers erhalten Sie bei der Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig oder bei der Schornsteinfeger-Innung (Öffnet in einem neuen Tab).

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