Baulasten, Teilungen nach Wohnungseigentumsgesetz, Genehmigung gem. § 250 BauGB

Baulasten

Das Baulastenverzeichnis wird hier geführt und kann von Berechtigten eingesehen werden.

Die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig und kann daher nur auf schriftliche Anfrage hin erteilt werden. Der Antrag kann per Post oder per E-Mail gestellt werden.

In dringenden Fällen bieten wir Ihnen an, nach Antragstellung vorab telefonisch eine Auskunft zu erhalten.

Ansprechpartner: Frau Bendler, Tel.: (0531) 4 70-21 61



Öffentlich rechtliche Verpflichtungserklärungen in Form von Baulasten können Sie hier beantragen und sich dazu als Antragsteller oder Baulastgebender beraten lassen.

Ansprechpartner: Herr Hadamke, Tel.: (0531) 4 70-26 53

Detaillierte Informationen zu Baulasten finden Sie in der Bürger-Info (Öffnet in einem neuen Tab). Dort finden Sie ebenfalls die entsprechenden Antragsformulare.

Teilungen nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Um Wohnungs- und Teileigentum bilden zu können, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wir können Sie hierzu beraten und bearbeiten Ihre Anträge.

Ansprechpartner: Frau Bendler, Tel.: (0531) 4 70-21 61

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung einfach und komfortabel online zu stellen und im elektronischen Verfahren abzuwickeln. Nähere Informationen dazu erhalten Sie über den Link Abgeschlossenheitsbescheinigung in 5 Schritten.

Detaillierte Informationen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung finden Sie in der Bürger-Info (Öffnet in einem neuen Tab). Dort finden Sie ebenfalls die entsprechenden Antragsformulare.

Genehmigung gemäß § 250 BauGB

Befinden sich in einem bestehenden Gebäude mehr als 5 Wohnungen, ist eine Einreichung der Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Grundbuchamt nicht ohne eine vorliegende Genehmigung gem. § 250 Baugesetzbuch möglich. Der Antrag ist ebenfalls bei der Beratungsstelle Planen - Bauen – Umwelt einzureichen. Bitte benutzen Sie das unten verlinkte Antragsformular.

Die Landesregierung hat durch Verordnung festgelegt, dass der elektronische Rechtsverkehr beim Grundbuchamt Braunschweig eröffnet ist. Notare haben daher im Regelfall Dokumente elektronisch zu übermitteln.

Erläuterungen und Hinweise