Bodenordnung
Bodenordnung und andere Instrumente zur Verwirklichung der Bauleitplanung
Um eine geordnete bauliche Entwicklung der Stadt sicherzustellen, werden Bebauungspläne aufgestellt. Gemeinsam ist fast allen Planungen, dass die Grundstücke in der Regel nicht die geeignete Form und Größe aufweisen und nicht ausreichend erschlossen sind. Bei bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen sind meist lange, schmale Grundstücke vorhanden und das Erschließungssystem muss verändert werden.
Jeder Plan bleibt so lange nur Papier, bis eine Handhabe zu seiner Verwirklichung zur Verfügung steht. Das scheinbar nahe liegende Verfahren zur Umsetzung eines Bebauungsplans ist die Grundstücksneuordnung durch freiwilligen Kauf oder Tausch. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Übereinkunft mehrerer Grundstückseigentümer nur schwer zu erzielen ist. Überzogene Preisvorstellungen und gegenseitiges Mißtrauen bringen die Verhandlungen häufig zum Scheitern. Ein elegantes und in Braunschweig seit den 50er Jahren angewandtes Verfahren, bei dem die genannten Schwierigkeiten und Nachteile nicht auftreten, ist die gesetzliche Bodenordnung (Baulandumlegung) nach den §§ 45 - 84 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Umsetzung eines Bebauungsplanes kann aber auch in einem Städtebaulichen Vertrag (§ 11 BauGB) zwischen der Stadt und einem Investor vereinbart werden. Dieser verpflichtet sich unter anderem dazu, die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Flächen auf die Kommune zu übertragen, die Kosten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan, insbesondere für die Erschließungsanlagen und die Folgekosten, z. B. für Infrastruktureinrichtungen, zu übernehmen.
Für ein konkretes Vorhaben kann auch ein Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 BauGB) aufgestellt werden, der aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und einem Durchführungsvertrag besteht. Der Vorhabenträger verpflichtet sich dabei im Durchführungsvertrag, das genau bestimmte Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen zu verwirklichen und die Kosten zu übernehmen.
Ein weiteres Instrument ist die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (§§ 165 bis 171 BauGB). Dabei werden alle Flächen im Entwicklungsbereich durch die Kommune erworben und nach Überplanung wieder veräußert.