Denkmalschutz
Das Interesse an Baudenkmalen ist groß. In Braunschweig erweist sich dies z. B. daran, dass jährlich am zweiten Sonntag im September mehrere tausend Besucherinnen und Besucher am „Tag des offenen Denkmals" teilnehmen.
Hervorzuheben ist weiter vielfältiges Engagement, vor allem der Denkmaleigentümer, bei der Erhaltung der Kulturdenkmale.
Zum Schutz der Kulturdenkmale haben die Länder der Bundesrepublik Deutschland eigene Denkmalschutzgesetze erlassen. Ihre Vorschriften geben dem Denkmalschutz eine für alle verbindliche, rechtliche Grundlage, definieren Begriffe, legen Rechte und Pflichten der Beteiligten fest, regeln Verfahren und Zuständigkeiten.
Rechtliche Grundlage des Denkmalschutzes in Niedersachsen ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) vom 30. Mai 1978 in der aktuell gültigen Fassung. Geschützt werden Kulturdenkmale; im Sinne des Gesetzes sind dies Baudenkmale, Bodendenkmale und bewegliche Denkmale. Der gesetzliche Grundsatz lautet: „Kulturdenkmale sind zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Im Rahmen des Zumutbaren sollen sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."
Die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde für das Stadtgebiet Braunschweig nimmt das Referat Stadtbild und Denkmalpflege im Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat wahr.
Unsere Aufgaben:
- Wir geben Auskunft aus dem Verzeichnis der Kulturdenkmale,
- beraten umfassend zu allen Aspekten des Denkmalschutzes,
- erteilen auf Antrag denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
- erteilen auf Antrag Bescheinigungen nach Steuerrecht
- vertreten den Belang „Denkmalschutz und Denkmalpflege" in allen Planverfahren, z. B. Bauleitplan- und Planfestellungsverfahren (TÖB) und
- erlassen Anordnungen und verfolgen Ordnungswidrigkeiten.