Verfolgung im 3.Reich
Im Oktober 1933 wurde Althaus nach Timmerlah versetzt. Als überzeugter Lutheraner ging er jedoch auch hier weiter gegen die „Verletzung von Bekenntnis und Evangelium“ durch die deutschchristliche Linie der Landeskirche an, so daß es zu weiteren Auseinandersetzungen mit der Kirchenleitung kam1. Daraufhin ist er Mitglied des Braunschweiger Pfarrernotbunds geworden. Trotz seiner ersten negativen Erfahrungen dachte Pastor Althaus also auch in Timmerlah nicht daran, sein Verhalten zu ändern und zumindest unauffälliger zu gestalten. Seit seinem Studium 1920/21 in Leipzig an der Mission an den allgemein verachteten und nicht nur unter den Nazis verfolgten „Zigeunern“ interessiert, bot sich ihm hier die Gelegenheit dazu. Er schrieb darüber später:
„In der Stadt Braunschweig hatte eine Reihe von Zigeunern ihr Standquartier. Sie zogen mit ihren Wohnwagen oftmals über Land und suchten mich in meinem Pfarrhause auf. Flugs rief ich sie dann in meinen Konfirmandensaal, unterhielt mich mit ihnen und musizierte mit ihnen. [...] Die Herzen der Zigeuner flogen mir zu.“2
Er begann, die Sprache der „Zigeuner“ zu lernen. Bald machten jedoch die Nationalsozialisten auch diese Art der Begegnung und Hilfe unmöglich. Im Frühjahr 1935 stellten sie an den meisten Ortseingängen Schilder mit antisemitischen Hetzparolen auf, und in Timmerlah stand auf ihnen offenbar auch das Verbot, Zigeuner zu unterstützen3.
Althaus sah sich auf der einen Seite mit dem nationalsozialistischen Regime konfrontiert. Schon 1931 schrieb er in einem Aufsatz, der Gedanke des „positiven Christentums“, der in Artikel 24 des Programms der NSDAP erscheint, sei sehr fragwürdig. Und als in die Statuten des Landespredigervereins der Arierparagraph eingeführt worden war, war er aus dem Verein ausgetreten und hatte den neuen Herren Abfall vom Neuen Testament vorgeworfen4. Andererseits meinte Althaus, sich gegenüber v.a. in den Freidenkern und Sozialisten die Vertreter einer veränderten, säkularisierten Welt zu sehen. Die Meinung, alles Übel komme von der Abwendung großer Teile der Bevölkerung vom Glauben, war spätestens seit dem Zusammenbruch des Kaiserreichs ein weit verbreitetes Erklärungsmuster konservativ-christlicher Kreise. Vor dem Hintergrund einer von Sozialisten eingeführten und zunächst auch bestimmten Republik anstelle der traditionellen Obrigkeit ist die Abneigung der Kirche gegen diesen Wandel und diese Weltsicht zumindest ansatzweise nachvollziehbar.
Zu einem ersten Eklat zwischen Althaus und der deutschchristlicher Kirchenführung kam es 1933 auf dem Kreiskirchentag Braunschweig-Land. Propst Gremmelt, einer der schärfsten Verfechter der völkisch-nationalsozialistischen Kirchenpartei, hatte dem Plenum 28 Thesen der Deutschen Christen zur Annahme vorgelegt. Nach Zwischenrufen von Althaus, der gegen die wenig demokratische Art des Vorgehen Gremmelts protestierte, hatte er die Anwesenden aufgefordert, sich als Zeichen der Zustimmung zu diesen Thesen zu erheben. Bis auf zwei Teilnehmer, darunter der Timmerlaher Landwirt und ehemalige Abgeordnete Cramm, taten dies auch alle. Cramm, der sich „als alter Nationalliberaler“ an einigen Punkten der Thesen störte, konnte aber offensichtlich überzeugt werden5. Althaus protestierte bei Bischof Beye gegen den Vorwurf, die Abweisung der 28 DC-Thesen sei ein Angriff auf die völkischen Grundlage des Staates gewesen sowie dagegen, „Proteste gegen Verletzung von Bekenntnis und Evangelium ständig in Zusammenhang mit staatspolitischen Dingen [zu] bringen“6. Damit war er jedoch bei Beye an den Falschen geraten und mußte sich im Landeskirchenamt einem peinlichen Verhör unterziehen.
Dramatischere Konsequenzen als bisher hatte für Althaus seine vom christlichen Bekenntnis ausgehende Opposition im Oktober 1935. Laut einem Bericht der Braunschweigischen Politischen Polizei hat er die Broitzemer Konfirmanden - Broitzem und Sonnenberg gehörten zur Kirchengemeinde Timmerlah - aufgefordert, sich nicht an dem Geschrei gegen die Juden zu beteiligen. Darüber hinaus hatte er im Unterricht ein Gebet mit den Worten „Gott schütze das arme gehetzte Volk der Juden“ beschlossen und schließlich den Gebrauch des Hitlergrußes in der Konfirmandenstunde verboten7. Die Jugendlichen, zum Teil Mitglied in der HJ, haben aber beim Beginn der nächsten Stunde wieder mit erhobenem Arm gegrüßt. Auf die Frage, ob der Pastor wieder für die Juden beten werde, hatte Althaus geantwortet, selbst wenn ihm KZ drohe, werde Gott ihm dabei helfen. Daraufhin hatten die Konfirmanden den Unterricht demonstrativ verlassen, „und nur die Mädchen ... blieben“8.
Offenbar wurde dieser Vorfall schnell bekannt. Althaus wurde am 22. Oktober 1935 verhaftet und ins Gefängnis am Rennelberg gebracht, weil er „böswillig hetzerische Äußerungen über Anordnungen leitender Persönlichkeiten des Staates und der NSDAP gemacht“ habe9. Von kirchlicher Seite aus reagierte man wenig solidarisch. Zunächst bat das Landeskirchenamt das Reichsjustizministerium nur, das Verfahren gegen Althaus nicht zu genehmigen, denn „Althaus sei außerordentlich weltfremd und gar kein politischer Mensch“, sein Handeln und Leben sei nur von religiösen Motiven geleitet10. Diese Eingabe blieb aber folgenlos.
Vor dem Sondergericht stritt Althaus den „Tatbestand“ prinzipiell nicht völlig ab. Zu seiner Rechtfertigung brachte er hervor, er sei nicht gegen den Nationalsozialismus. Vielmehr habe er den Hitlergruß und jede andere Störung nur für die Dauer von Gottesdienst und Gebet untersagt, er selber grüße sonst stets mit erhobenem Arm und habe „aus inneren Beweggründen“ ein Bild des Führers in seinem Pfarrhaus aufgehängt. Seine Frau habe auf Bitten des örtlichen SA-Führers und des Lehrers die NS-Frauenschaft in Timmerlah gegründet. Er selber habe sich nie gegen die Obrigkeit aufgelehnt. Hierbei berief sich Althaus getreu der verhängnisvollen lutherischen Tradition auf den Apostel Paulus:
„Jedermann sei untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit außer von Gott; wo aber Obrigkeit ist, ist sie von Gott verordnet. Wer sich nun wider die Obrigkeit setzt, der widerstrebt Gottes Ordnung; die aber widerstreben, werden über sich ein Urteil empfangen.“ (Röm. 13, 1-2).
Althaus fügte hinzu, er sei schon von der Missionsgeschichte her ein Gegner aller Rassenvermischung. Zwar sei er gegen überspitzten Rassenhaß, als Missionarssohn aber nicht gegen Rassentrennung. Er meine, gerade wegen der schlechten Eigenschaften der Juden sei das Gebet für die Juden und deren Bekehrung nach dem Neuen Testament Christenpflicht, wo es heißt:
„So ermahne ich nun, daß man vor allen Dingen zuerst tue Bitte, Gebet, Fürbitte und Danksagung für alle Menschen, für die Könige und für alle Obrigkeit, auf daß wir ein geruhig und stilles Leben führen mögen in aller Gottseligkeit und Ehrbarkeit, denn solches ist gut und angenehm vor Gott, unserem Heiland, welcher will, daß allen Menschen geholfen werde und sie zur Erkenntnis der Wahrheit kommen.“ (1 Tim 2, 1-4) 11.
Erst auf den zweiten Blick erschließt sich, wie diese Bibelstelle im Sinne einer Tradition christlicher Intoleranz interpretiert werden kann. Der Timmerlaher Pastor schloß, die Kritik an seinem Handeln sei nur aus ausgerechnet dem der drei Gemeindedörfer gekommen, das am marxistischsten gewählt habe und wo einige Konfirmanden aus dissidentischem Hause kämen, nämlich aus Broitzem12.
Auch wenn die Umstände, unter denen dieses Bekenntnis zustandegekommen ist, berücksichtigt werden müssen - Althaus hatte schließlich ein Interesse an einem Freispruch -, wird doch deutlich, daß bei ihm die „üblichen bürgerlichen Vorbehalte eines gemäßigten, christlich begründeten Antisemitismus“13 vorhanden waren. Er lehnte die Verfolgung andersgläubiger Mitbürger ab, akzeptierte aber ihren Glauben nicht, sondern sah in ihnen die zu ihrem eigenen Wohl zu bekehrenden Heiden. Bei aller Verurteilung von „Übertreibungen“ lehnte er aber anscheinend das Regime nicht prinzipiell ab, sein Widerstand war nur sehr partiell und nicht politisch motiviert.
Das Sondergericht unter dem Vorsitzenden Lachmund befand Althaus am 6. Februar 1936 für schuldig und wertete die Tatsache, daß „der Angeklagte geständig und unbestraft ist und bislang ein Leben geführt hat, das der Pflichterfüllung diente“, zugunsten des Angeklagten. Es befand es aber für nötig, aus Gründen der Abschreckung „in Hinsicht auf jenen Teil der Geistlichkeit, der sich in unfruchtbarer Opposition gefällt“14, ein Exempel zu statuieren und die bereits verbüßte Untersuchungshaft von vier Monaten auf insgesamt sechs Monate Haftstrafe auszudehnen.
Dieser Seitenhieb war eindeutig gegen die Bekennende Kirche gerichtet und vor allem gegen den Pfarrernotbund, deren Vertreter sich nun auch gemeinsam mit der evangelisch-lutherischen Vereinigung hinter Althaus gestellt hatten. „Vom Bekenntnis her [könne] nichts gegen Althaus Haltung und Handlungsweise [eingewendet werden]“15, hieß es vom Notbund der Landeskirchenleitung gegenüber. Martin Niemöller, Kopf des Pfarrernotbunds, überwies 100,- Reichsmark als Prozeßkostenhilfe, als er von Notbund-Pfarrer von Schwartz um Unterstützung gebeten wurde. Von Schwartz gehörte später dem Vorstand der 1937 gegründeten Lutherischen Hilfskasse an, die der Unterstützung der wegen ihrer kirchlichen Haltung bedrängten Amtsbrüder diente16. Althaus wurde ein „exemplarisches Opfer der nationalsozialistischen Justiz“17, wie auch Martin Niemöller in einem Brief an den Braunschweiger Pfarrernotbund zu diesem Prozeß äußerte:
„Der Prozeß als solcher stellt ja keine Einzelerscheinung dar, sondern ist offenbar eine Maßnahme unter vielen, um unter Schonung der bekannten Leute an einzelnen Exempeln die Grundhaltung deutlich zu machen und, wie das ja in dem Urteil offen ausgesprochen ist, die große Menge der Pfarrer abzuschrecken und einzuschüchtern.“18
Bischof Johnsen schien von seiner Warte aus den Vorgang ähnlich zu interpretieren, denn er schrieb im Interesse seiner landeskirchlichen Politik an das Reichsjustizministerium, daß „die Begnadigung des Pastors Althaus in ganz großem Maße zu einem Ausgleich noch vorhandener Gegensätze in der Kirche beitragen würde“19. Ansonsten reagierte aber die Landeskirche ganz anders als der Notbund. Sie schickte Althaus im Februar die Ankündigung eines Dienststrafverfahrens wegen „Verletzung der ihm obliegenden Amtspflichten“ in seine Zelle im Gefängnis Rennelberg mit dem Ziel, ihn zu entlassen20. In der Anklageschrift hieß es, das Verhalten des Pastors sei geeignet gewesen, „das Vertrauen zur Reichsführung und zur Partei zu erschüttern“ und das „Ansehen der Kirche und des geistlichen Standes“ zu gefährden21.
Der Pastor wurde am 25.4.1936 aufgrund einer Amnestie auf Bewährung aus dem Gefängnis entlassen, obwohl sich der Gefängnisvorsteher in einem Bericht über Althaus wegen dessen politischer Unzuverlässigkeit negativ zu einem Gnadenerlaß geäußert hatte22. Zahlreiche Gnadengesuche waren an das Reichsjustizministerium gerichtet worden, so von Prof. Paul Althaus, der schrieb, sein Vetter befürworte wie er selbst auch den nationalsozialistischen Staat, „das entspricht der innersten Überzeugung meines Vetters. Er steht hier wie auch sonst ganz in der lutherischen Tradition meiner Familie“23. Aber auch 51 Broitzemer Gemeindemitglieder, der Landespredigerverein u.a. setzten sich auf diese Art für den Pfarrer ein24. Friedrich Wilhelm Cramm schrieb, Althaus sei den drei Gemeinden 1933 zwar von Bischof Beye aufgezwungen worden, er sei aber trotzdem warm empfangen worden. In Sonnenberg habe er gute Erfolge, während die Atmosphäre in Timmerlah undankbar und in Broitzem allgemein kirchenfeindlich sei. Althaus habe ein „deutsches Herz“ und stelle in seinen Predigten Hitler immer wieder als „leuchtendes Vorbild“ hin25.
Am 17.7. begann das kircheninterne Verfahren. Dabei wurde eine Vielzahl von Zeugen vernommen, von denen sich viele positiv zu Person und Amtsführung des Angeklagten äußerten, Neues ergab sich dabei allerdings nicht. Der Antrag des Klägers forderte einen Verweis und die Einbehaltung eines Monatsgehalts, das Gericht entschied sich dafür, keine Geldstrafe zu verhängen und es bei einem Verweis zu belassen. Das war ein vergleichsweise mildes Urteil, obwohl auch das Dienstgericht „vom allein maßgebenden Standpunkt des Staates aus gesehen“26 argumentierte. In der Begründung hieß es, Althaus habe seine Amtspflichten verletzt und sich nicht der Achtung und des Vertrauens des Berufes für würdig erwiesen. Darüber hinaus sei er seiner Pflicht „als Lehrer, Pastor und Deutscher“ nicht nachgekommen. Allerdings erklärten sich seine „Verfehlungen“ „aus einer von fanatischem Wahrheitswillen hervorgerufenen Verblendung und zeigen nicht etwa eine ehrlose Gesinnung“27. Mit Schreiben vom 29. Juli teilte Landesbischof Johnsen Althaus mit, seine vorläufige Dienstenthebung ende mit dem 1. August, die einbehaltenen Bezüge würden unter Abzug der Verfahrenskosten nachgezahlt. Aber der Bischof legte noch nach. Althaus durfte nur noch in Timmerlah und Sonnenberg wirken: „Bezüglich der Kirchengemeinde Broitzem bleiben Sie bis auf weiteres von ihren Dienstobliegenheiten beurlaubt.“28.
Inhaltlich stimmten Sondergericht und Kirchengericht überein, damit war Althaus nun doppelt bestraft. Es läßt sich nur schwer abschätzen, welche Folgen das für seine Position in den Gemeinden hatte. Während überzeugte Nazis wie Zellenwart Krane schon vorher gegen ihn gehetzt und ihm das Leben schwer gemacht hatten, wird es nun wohl auch bei weniger verblendeten Gemeindemitgliedern einen schlechten Eindruck hinterlassen haben, daß ihr Pastor sowohl vom Staat verfolgt als auch von der Landeskirche zusätzlich gemaßregelt worden war. Dieser Eindruck mußte sich noch durch Althaus Schwierigkeiten mit der bürokratischen Seite seines Berufs verstärkt haben, die ihm wiederholt Spannungen mit dem Landeskirchenamt bescherten. So mußte er 1943 akzeptieren, daß während seines Militärdienstes von seiner Vertretung kostenpflichtig die jahrelang nicht geführten Kirchenbücher aufgearbeitet wurden. All dies dürfte erheblich dazu beigetragen haben, daß Althaus von vielen Gemeindemitgliedern nicht mehr gut gelitten wurde.
1938 legte Althaus, wie die meisten anderen Geistlichen, den verlangten Eid auf Adolf Hitler ab, 1940 erhielt er das „Ehrenbuch für die deutsche kinderreiche Familie“ und war 1939 und 1943/44 sowie 1945 bei der Wehrmacht. Auch wenn er mit sturer Dickköpfigkeit gegen Maßnahmen von Staat und Landeskirche eintrat, die Verletzungen der protestantisch-kirchlichen Glaubenswerte bedeuteten, wurde daraus doch nie eine religiös oder gar politisch motivierte Ablehnung des gesamten nationalsozialistischen Systems. Da er dem Notbund angehörte, benutzte der NS-Staat seinen Fall zur Abschreckung mißliebiger Teile des Klerus, wobei die Landeskirchenleitung Althaus nicht half, sondern durch das Disziplinarverfahren diese Politik zumindest in der Öffentlichkeit zusätzlich stützte. Das Verhalten von Pastor Althaus gegenüber den verfolgten Juden und auch „Zigeunern“ gehörte in landeskirchlichen Kreisen eher zur Ausnahme. So erklärt es sich, daß noch heute Althaus und einige wenige andere, ähnliche Fälle in entsprechenden Darstellungen v.a. von evangelischer Seite immer wieder als Beispiele kirchlichen Verhaltens unter dem Nationalsozialismus genannt werden und so als Stütze für den Mythos von der verfolgten Kirche im Widerstand herhalten müssen, der sich nach Kriegsende schnell bildete29. Auch heute noch ist der Name des kirchlichen enfant terrible Althaus aber u.a. wegen dessen Kampf für ein kirchliches Schuldbekenntnis auch gegenüber den verfolgten Minderheiten ein Reizwort in der Landeskirche30.
1 LABS Personalakte Althaus Bd. 1 Bl. 77 ff.
2 Aus der lutherischen Missionsarbeit an den verfolgten Zigeunern in Deutschland. Schreiben von Althaus an den Ökumenischen Rat der Kirchen in Genf vom 14.3.1959 (LABS acc. 74/8 18).
3 Schreiben von Althaus an den ÖRK (LABS acc. 74/8 18).
4 Kuessner, Landeskirche 1930 - 1947, S. 106 und 108.
5 LABS Personalakte Althaus Bd. 1 Bl. 83.
6 LABS Personalakte Althaus Bd. 1 Bl. 77.
7 Schreiben der Braunschweigischen Politischen Polizei an den Braunschweigischen Minister des Inneren vom 29.10.1935, in: Bein, R. (Hg.): Juden in Braunschweig 1900 - 1945. Materialien zur Landesge- schichte. Braunschweig 21988, S. 203.
8 Urteil des Sondergerichts Braunschweig vom 6.2.1936, in einer Nummer der Allgemeinen Evangelisch- Lutherischen Kirchenzeitun kommentarlos mit der Begründung abgedruckt, da das Urteil „von so weittragender Bedeutung“ sei, in: Bein, Juden in Braunschweig..., S. 204; LABS Personalakte Althaus Bd. 1 Bl. 129 ff.
9 Schreiben der Braunschweigischen Politischen Polizei, in: Bein, Juden in Braunschweig..., S. 203.
10 Palmer, Material..., S. 102 f.
11 Erklärung des Verteidigers von Althaus vom 26.10.1936 (LABS Personalakte Althaus Bd. 1 Bl. 101 f.), Mitschrift der Gerichtsverhandlung vom 6.2.1936 (Bl. 129 ff.).
12 Palmer, Material..., S. 101 f.
13 Kuessner, D.: Juden und Christen in der Braunschweigischen Landeskirche im 20. Jahrhundert; in: Friede über Israel, Zeitschrift für Kirche und Judentum 3/1985, S. 107 - 117, hier S. 107.
14 Urteil des Sondergerichts Braunschweig, in: Bein, Juden in Braunschweig..., S. 204
15 Palmer, Material..., S. 103.
16 Jürgens, K. : Propst Ernesti und der Braunschweiger Pfarrerverein, in: Pollmann, K.E. (Hg.): Der schwie- rige Weg in die Nachkriegszeit. Die evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig 1945 - 1950. (Studien zur Kirchengeschichte Niedersachsens 34) Braunschweig 1995, S. 131 - 168, hier S. 16686.
17 Kuessner, D.: Bekennen und Vergeben in der Nachkriegszeit. Ein Beitrag zum Verständnis der Auseinander- setzung von Landesbischof D. Martin Erdmann mit Max Witte und Georg Althaus; in: Pollmann, Der schwierige Weg..., S. 100 - 130, hier S. 124.
18 Schreiben Niemöllers an den Braunschweiger Notbundpfarrer von Schwartz vom 27.2.1936, in: Kuessner, Materialsammlung..., o.S.
19 Schreiben Johnsens vom 5.3.1936 (LABS Personalakte Althaus Bd. 1 Bl. 155).
20 Kuessner, Materialsammlung..., S. 180; LABS Personalakte Althaus Bd. 1 Bl. 150 und Bd. 6 Bl. 19.
21 Anklage im Dienststrafverfahren (LABS Personalakte Althaus Bd. 1 Bl. 191).
22 Kuessner, Materialsammlung..., S. 179.
23 LABS Personalakte Althaus Bd. 1 Bl. 172.
24 LABS Personalakte Althaus Bd. 1 Bl. 158 ff.
25 Cramm an Röpke/Landeskirchenamt am 14.11.1935 (LABS Personalakte Althaus Bd. 1 Bl. 118).
26 Urteilsbegründung des Dienstgerichts v. 17.7.1936 (LABS Personalakte Althaus Bd. 4).
27 Palmer, Material..., S. 103; Urteilsbegründung (LABS Personalakte Althaus Bd. 4).
28 Schreiben von Bischof Johnsen an Althaus vom 29.7.1936, in: Kuessner, Materialsammlung..., S. 179.
29 Besonders deutlich wird dieses Bemühen in letzter Zeit z.B. bei Pastor Dr. theol. N. Heutger: Das evange- lische Pfarrhaus in Niedersachsen als Beispiel für die Bedeutung des evangelischen Pfarrhauses. Frankfurt/M. u.a. 1990, S. 81.
30 lt. Äußerung von kirchlichen Mitarbeitern sowie Kuessner, Bekennen und Vergeben..., S. 130.