Erstmalige Prüfung von Anlagen zur Lagerung von Heizöl
In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 17. Dezember 1997 wurde seinerzeit eine Prüfpflicht für oberirdische Heizöl- oder Dieseltankanlagen mit mehr als 1.000 Litern bei Inbetriebnahme festgelegt. Ob Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, unter diese Prüfpflicht fielen, blieb unklar.
Die Stadt Braunschweig hatte eine nachträgliche „Inbetriebnahmeprüfung“ bestehender Anlagen in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz seinerzeit nicht veranlasst.
Mittlerweile stellt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig aus dem Jahr 2014, das einen Rechtsstreit des Landkreises Goslar mit einem Betreiber betraf, die Rechtslage klar.
Danach gilt die „Prüfpflicht bei Inbetriebnahme“ auch für seinerzeit schon bestehende Anlagen und ist einmalig nachzuholen. Das Gericht geht in der Urteilsbegründung davon aus, dass gerade Altanlagen eine Gefährdung von Gewässern darstellen können.
Das Urteil können Sie direkt beim Verwaltungsgericht Braunschweig (Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig, Telefon 0531 488 3000, Fax 0531 488 3001, E-Mail VGBS-Poststellejustiz.niedersachsende) anfordern. Ein Versand seitens der Stadt ist nicht möglich.
Die Stadt Braunschweig nimmt das o. g. Urteil zum Anlass, alle Betreiberinnen und Betreiber entsprechender Anlagen aufzufordern, die noch nicht durchgeführte Inbetriebnahmeprüfung nachholen zu lassen. Betroffen sind oberirdische Anlagen von 1.000 bis 10.000 Litern; größere Anlagen und unterirdische Anlagen werden ohnehin wiederkehrend geprüft. Versandbeginn für die entsprechenden Schreiben: November 2015.
Die Betreiberinnen und Betreiber werden gebeten, einen nach § 53 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) bestellten Sachverständigen mit der erforderlichen Prüfung zu beauftragen und der Stadt Braunschweig den entsprechenden Prüfbericht zukommen zu lassen. Hierzu besteht eine Verpflichtung gemäß § 101 Abs. 2 NWG (Niedersächsisches Wassergesetz) in Verbindung mit § 17 VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetreibe) in Verbindung mit § 69 Abs. 1 AwSV.
Rechtsänderung
Seit 1. August 2017 gilt die Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Sie ersetzt die bis zum 31. Juli 2017 geltende landesrechtliche VAwS.
Gemäß § 69 Absatz 1 Satz 1 AwSV sind die am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen Vorschriften für bestehende Anlagen, die keiner wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen, weiter anzuwenden.
Dies bedeutet, dass die obigen Erläuterungen weiterhin Gültigkeit besitzen und die Inbetriebnahmeprüfungen durchzuführen sind.