Häufig gestellte Fragen
Was ist ein oberirdischer Tank?
Ein oberirdischer Tank ist ein Behälter, der leicht einsehbar ist und dessen Auffangraum auf dem Erdreich aufliegt. Behälter in begehbaren unterirdischen Räumen gelten als oberirdische Behälter, d. h. der Tank im Keller ist ein oberirdischer Tank. Doppelwandige oberirdische Behälter, die über ihre Bodenfläche hinausgehend nicht leicht einsehbar sind, gelten als unterirdisch.
Was ist ein unterirdischer Tank?
Ein unterirdischer Tank ist ein Behälter, der nicht einsehbar ist und der vollständig oder teilweise im Erdreich oder in Bauteilen eingebettet ist. Behälter in begehbaren unterirdischen Räumen, die von allen Seiten einsehbar sind, gelten als oberirdische Behälter, d. h. der Tank im Keller ist ein oberirdischer Tank. Doppelwandige oberirdische Behälter, die über ihre Bodenfläche hinausgehend nicht leicht einsehbar sind, gelten als unterirdisch.
Was ist eine unterirdische Leitung?
Eine unterirdische Leitung ist eine Leitung, die nicht einsehbar ist und die vollständig oder teilweise im Erdreich oder in Bauteilen eingebettet ist.
Ist die regelmäßige Prüfung meiner Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger ausreichend?
Nein. Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen dürfen nur von einem nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen überprüft werden. Dies gilt sowohl für die Inbetriebnahmeprüfung als auch die wiederkehrenden Prüfungen.
Ist die regelmäßige Wartung meiner Heizungsanlage durch eine Sanitärfirma ein Ersatz für die Sachverständigenprüfung?
Nein. Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen dürfen nur von einem nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen überprüft werden. Dies gilt sowohl für die Inbetriebnahmeprüfung als auch die wiederkehrenden Prüfungen.
Muss ich trotz erteilter Baugenehmigung durch die Stadt Braunschweig eine Inbetriebnahmeprüfung meiner Heizungsanlage durchführen lassen?
Ja. Vor Inbetriebnahme ist die Anlage durch einen nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen zu prüfen. Im Rahmen der Baugenehmigung wird nicht der ordnungsgemäße Zustand der Anlage zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften geprüft.
Muss ich einen bestimmten Sachverständigen beauftragen?
Nein. Bei der Auswahl des Sachverständigen müssen Sie nur darauf achten, dass es sich um einen nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen handelt. Unter "Sachverständigenprüfung für Heizöltanks" finden Sie eine entsprechende Liste und einen Verweis auf weitere Informationen.
Was kostet die Prüfung durch einen Sachverständigen?
Die Kosten für die Prüfung Ihrer Anlage durch einen nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen betragen ca. 150,00 €. Es gibt für die Durchführung der Sachverständigenprüfung keinen einheitlich festgelegten Preis.
Fallen außer den Kosten für die Sachverständigenprüfung weitere Kosten an?
Wenn das Prüfergebnis „Ohne Mängel“ lautet, fallen keine weiteren Kosten an. Wenn im Rahmen der Sachverständigenprüfung Mängel festgestellt werden, entstehen Ihnen Kosten für die Mängelbeseitigung. Kosten für die Arbeit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Braunschweig (UWB) entstehen Ihnen nur dann, wenn Sie die für die Sachverständigenprüfung bzw. Mängelbeseitigung von der UWB festgesetzten Fristen nicht einhalten.
Was sind erhebliche Mängel?
Erhebliche Mängel betreffen die Anlagensicherheit, ohne dass allerdings eine akute Gewässergefährdung (gefährlicher Mangel) zu befürchten wäre. Der Sachverständige schlägt eine Frist vor, in der der Mangel beseitigt werden muss, damit es nicht zu einem gefährlichen Mangel oder einer Gewässerverschmutzung kommt. Die endgültige Fristsetzung erfolgt durch die Untere Wasserbehörde der Stadt Braunschweig.
Was sind gefährliche Mängel?
Von gefährlichen Mängeln geht eine akute Gewässergefährdung aus. Der Mangel ist unverzüglich in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Braunschweig zu beseitigen, damit es nicht zu einer Gewässerverschmutzung kommt.
Was muss ich tun, wenn der Sachverständige Mängel an meiner Anlage feststellt?
Der Sachverständige teilt der Unteren Wasserbehörde der Stadt Braunschweig (UWB) das Prüfergebnis mit.
Der Sachverständige hat geringe Mängel festgestellt:
Werden bei der Prüfung Ihrer Anlage durch den nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, haben Sie diese Mängel gemäß § 48 Absatz 1 AwSV innerhalb von sechs Monaten durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV beseitigen zu lassen. Der Fachbetrieb wird von Ihnen eigenverantwortlich beauftragt. Einen entsprechenden Fachbetrieb für die Mängelbeseitigung finden Sie im Internet oder im Telefonbuch (gelbe Seiten).
Der Sachverständige hat erhebliche Mängel festgestellt:
Die UWB informiert Sie über das weitere Vorgehen. In der Regel muss von Ihnen eigenverantwortlich ein Fachbetrieb nach § 62 AwSV mit der Mängelbeseitigung beauftragt werden. Einen entsprechenden Fachbetrieb für die Mängelbeseitigung finden Sie im Internet oder im Telefonbuch (gelbe Seiten). Anschließend ist eine Nachprüfung durch einen nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen durchzuführen. Die UWB setzt Ihnen für die Mängelbeseitigung eine Frist. Sollten Sie diese Frist in einem begründeten Ausnahmefall nicht einhalten können, informieren Sie bitte unverzüglich die UWB. Sie vermeiden so zusätzliche Kosten, die aus einem sonst erforderlichen Verwaltungsverfahren folgen. Sobald die Mängelbeseitigung erfolgt ist, reichen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis darüber bei der UWB ein. Der Nachweis kann per Post, E-Mail oder Fax übersandt werden.
Wer entscheidet über den Umfang der Mängelbeseitigung?
Der Sachverständige teilt der Unteren Wasserbehörde der Stadt Braunschweig (UWB) das Prüfergebnis mit. Die UWB legt den Umfang der erforderlichen Mängelbeseitigung fest und informiert Sie darüber. Sie setzt Ihnen eine Frist für die Mängelbeseitigung. Sollten Sie diese Frist in einem begründeten Ausnahmefall nicht einhalten können, informieren Sie bitte unverzüglich die UWB. Sie vermeiden so zusätzliche Kosten, die aus einem sonst erforderlichen Verwaltungsverfahren folgen. Die UWB entscheidet auch darüber, ob eine Nachprüfung erforderlich ist.
Darf ich die Mängel selber beseitigen?
Nein. Die Mängel sind von einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beseitigen. Der Fachbetrieb wird von Ihnen eigenverantwortlich beauftragt. Einen entsprechenden Fachbetrieb für die Mängelbeseitigung finden Sie im Internet oder im Telefonbuch („gelbe Seiten“).
Darf jede beliebige Firma die Mängelbeseitigung durchführen?
Nein. Die Mängel sind von einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beseitigen. Der Fachbetrieb wird von Ihnen eigenverantwortlich beauftragt. Einen entsprechenden Fachbetrieb für die Mängelbeseitigung finden Sie im Internet oder im Telefonbuch („gelbe Seiten“).
Wer entscheidet über die Notwendigkeit einer Nachprüfung?
Über die Notwendigkeit und den Umfang einer Nachprüfung entscheidet die Untere Wasserbehörde der Stadt Braunschweig. Der Vorschlag für eine Nachprüfung kommt von dem nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen.
Was muss ich veranlassen, wenn ich die von der Stadt Braunschweig vorgegebene Frist nicht einhalten kann?
Sollten Sie die von der Stadt Braunschweig vorgegebene Frist in einem begründeten Ausnahmefall nicht einhalten können, informieren Sie bitte unverzüglich die Untere Wasserbehörde der Stadt Braunschweig. Sie vermeiden so zusätzliche Kosten, die aus einem sonst erforderlichen Verwaltungsverfahren folgen.
Was muss ich wasserrechtlich beachten, wenn ich meinen Heizöltank stilllegen möchte?
Sie müssen der Unteren Wasserbehörde der Stadt Braunschweig einen Nachweis über die ordnungsgemäße Stilllegung Ihres Heizöltanks in Form einer entsprechenden Bescheinigung eines Fachbetriebes nach § 62 AwSV sowie einer Stilllegungsprüfung durch einen nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen vorlegen.
Was muss ich wasserrechtlich beachten, wenn ich meine Heizung von Öl auf Gas oder eine andere Heiztechnik umstellen möchte?
Sie müssen der Unteren Wasserbehörde der Stadt Braunschweig (UWB) einen Nachweis über die ordnungsgemäße Stilllegung Ihres Heizöltanks in Form einer entsprechenden Bescheinigung eines Fachbetriebes nach § 62 AwSV sowie einer Stilllegungsprüfung durch einen nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen vorlegen.