Kunststofftanks zur Lagerung von Heizöl
Mittlerweile sind viele Kunststofftanks zur Lagerung von Heizöl älter als 30 Jahre und rücken verstärkt in den Fokus der behördlichen Überwachung.
Nachfolgend sind einige Kriterien zur Einschätzung der weiteren Nutzung bzw. dem Umfang der erforderlichen Prüfungen genannt.
Kunststofftanks mit einem Alter von weniger als 30 Jahren
Kunststofftanks mit einem Alter von weniger als 30 Jahren, die weder Verformungen noch Verfärbungen erkennen lassen und bisher wiederkehrend geprüft wurden, sind weiterhin alle fünf bzw. 2 ½ Jahre wiederkehrend von einem Sachverständigen zu prüfen (§ 46 AwSV).
Kunststofftanks mit einem Alter von mehr als 30 Jahren
Kunststofftanks mit einem Alter von mehr als 30 Jahren, die weder Verformungen noch Verfärbungen erkennen lassen und bisher wiederkehrend geprüft wurden, sind weiterhin wiederkehrend von einem Sachverständigen zu prüfen (§ 46 AwSV). Die Prüfintervalle werden von der Wasserbehörde in jedem Einzelfall festgelegt.
Kunststofftanks mit einem Alter von mehr als 30 Jahren, die weder Verformungen noch Verfärbungen erkennen lassen und bisher nur bei Inbetriebnahme oder noch gar nicht geprüft wurden, sind zukünftig nur dann wiederkehrend prüfpflichtig, wenn der Sachverständige einen Prüftermin vorschlägt.
Unabhängig von den o. g. wiederkehrenden Prüfungen sind die Anlagerbetreiberinnen und Anlagenbetreiber zur Eigenüberwachung ihrer Anlage verpflichtet. Insbesondere die Heizöltanks sind mindestens monatlich auf mögliche Verformungen bzw. Verfärbungen durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Festgestellte Änderungen sind der Wasserbehörde unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen.
Unabdingbare Voraussetzung so zu verfahren ist, dass der Auffangraum in seiner Funktion als Rückhalteeinrichtung den rechtlichen und technischen Regularien der Anlagenverordnung entspricht und dieses vom prüfenden Sachverständigen bestätigt wird.
Kunststofftanks mit Verformungen bzw. Verfärbungen
Stellt der Sachverständige bei einem Kunststofftank – unabhängig davon, ob der Kunststofftank wiederkehrend oder erstmalig geprüft wird – Verformungen bzw. Verfärbungen fest, stuft den Kunststofftank mit der Prüfbemerkung mängelfrei oder geringfügig ein und der Auffangraum entspricht in seiner Funktion als Rückhalteeinrichtung den rechtlichen und technischen Regularien der Anlagenverordnung, legt die Untere Wasserbehörde für einen erstmalig geprüften Kunststofftank ein Prüfintervall (alle 5 bzw. 2 ½ Jahre) fest. Bei einem bisher schon wiederkehrend prüfpflichtigen Kunststofftank wird das Prüfintervall nicht verändert.
Stellt der Sachverständige bei einem Kunststofftank - unabhängig davon, ob der Kunststofftank wiederkehrend oder erstmalig geprüft wird – Verformungen bzw. Verfärbungen fest, stuft diese als erheblichen Mangel ein und der Auffangraum entspricht in seiner Funktion als Rückhalteeinrichtung den rechtlichen und technischen Regularien der Anlagenverordnung, ist der Tank innerhalb von 6 Monaten nach dem Prüftermin durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV stillzulegen. Eine Wiederbefüllung wird untersagt.
Stellt der Sachverständige bei einem Kunststofftank – unabhängig davon, ob der Kunststofftank wiederkehrend oder erstmalig geprüft wird – Verformungen bzw. Verfärbungen fest und stuft diese als gefährlichen Mangel ein, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren.