Der Ausgleichsbetrag

Hintergründe zum Ausgleichsbetrag

Unter Einsatz von Städtebauförderungsmitteln des Bundes und des Landes sowie von Eigenmitteln der Stadt und EFRE-Mitteln der EU wurden bereits zahlreiche Maßnahmen umgesetzt. Die öffentliche Infrastruktur wurde erneuert, ausgebaut und verbessert. Hier sind als Beispiele die Erneuerung und gestalterische Aufwertung des Madamenwegs, der Kreuzstraße und des Frankfurter Platzes zu nennen. Auch viele Grünflächen, Spielplätze und das Ringgleis wurden unter Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Kinder geschaffen bzw. umgestaltet. Mit Städtebauförderungsmitteln werden auch andere Gemeinbedarfseinrichtungen geschaffen, abgängige oder funktionslose Gebäude abgerissen und Bodenverunreinigungen („Altlasten“) entfernt. Brachen werden verhindert bzw. beseitigt, indem eine verträgliche Umnutzung ermöglicht wird.

Fagus Kontorhaus – Visualisierung© Kaspar Kraemer Architekten BDA

Auch private Grundstückseigentümer:innen nutzen die Förderangebote der Stadt und können dies auch zukünftig tun: Die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden kann nach vorheriger Vereinbarung im besonderen Maße steuerlich geltend gemacht werden. In Einzelfällen, vor allem bei erheblichen Wohnumfeldverbesserungen, sind auch direkte Zuschüsse aus Städtebauförderungsmitteln möglich. Das Baugesetzbuch schreibt eine Beteiligung der Grundstücks- und Wohnungseigentümer:innen an den Kosten der Sanierung durch die Erhebung des sogenannten Ausgleichsbetrages vor. Mit diesem Ausgleichsbetrag ist die Steigerung des Bodenwertes auszugleichen, die infolge der Sanierungsmaßnahmen der zurückliegenden Jahre bereits eingetreten ist und durch Maßnahmen in künftigen Jahren weiterhin eintreten wird. Da mit fortschreitender Umsetzung der Sanierungsziele auch die Sicherheit zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge wächst, beginnt die Stadt Braunschweig nun mit der Erhebung der Ausgleichsbeträge. Dazu hat der Gutachterausschuss im Auftrag der Stadt bereits Bodenrichtwertkarten erstellt, aus denen – in größere Zonen unterteilt – die Bodenrichtwerte ohne und mit Sanierung ablesbar sind.

Sie dienen als wichtiger Anhaltspunkt für die konkret zu ermittelnden Bodenwertsteigerungen der einzelnen Grundstücke. Die Ausgleichsbeträge werden spätestens mit Abschluss der Sanierung und Aufhebung des Sanierungsgebietes per Bescheid festgesetzt und erhoben. In einem ersten Schritt lässt das Baugesetzbuch aber auch schon jetzt eine freiwillige Ablösung der Ausgleichsbeträge gegen eine Geldzahlung zu. Diese vorzeitige Ablösung kann für alle Beteiligten vorteilhaft sein. Wer ablöst, erhält finanzielle Planungssicherheit und ist gegen eine Nacherhebung später vielleicht höherer Wertsteigerungen geschützt. Allerdings ist auch eine Erstattung ausgeschlossen, sollten Gutachter zu einem späteren Zeitpunkt eine geringere Wertsteigerung feststellen. 

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