Brandschutzverordnungen 1735-1753
Der Landesfürst Herzog Carl I (1735-1780) sorgt über Verordnungen für mehr Brandschutz
7.6.1735 Einführung von Metalldeckeln auf Pfeiffen
30.11.1743 Eid der Mauerer, „... ich jedesmal nach meinem besten Wissen und Gewissen die Schornsteine / Heerde / Brand- und andere Schutz-Mauren / so weit von Ständern / Schwellen / Bändern / Riegeln und Balcken / auch Zaun-Wänden absetzen werde ...“
10.08.1744 Eidesformel für auf den Dörfern zu bestellende Nachtwächter
13.8.1745 Bau feuerfester Schornsteine
21.1.1747 „So verordnen wir hiermit, daß hinführ an denjenigen Orten wo Ziegel-Brennereyen vorhanden oder in der Nähe belegen sind, die neuen Tächer nicht mehr mit Stroh, sondern mit Ziegeln gedecket ...“
10.4.1751 Verbot von offenem Licht beim Dreschen. Es sind gemauerte „ Leuchten-Behältnisse“ zu schaffen …
15.4.1752 Schnelligkeitsprämien für „... demjenigen, welcher ab seinem Orte mit seinen Pferden zuerst bey der Feuer-Sprütze sich einfindet, 1. bis 2.Thlr.“
18.7.1753 „Errichtung einer Brandversicherungs=Gesellschaft“ Von nun an mußte jedes Haus feuerversichert sein und erhielt hierbei eine eindeutige „Assekuranz-Nummer“, die erst mit der Einführung der Straßennamen u. Hausnummern wich.
„Die bisher ergangenen Erlasse und Verfügungen über die Feuerverhütung und -bekämpfung mussten lt. Verordnung vom 9.11.1778 "alle Jahr wenigstens vier Mal bei und nach der Ernte, aber auch bei angehender Flachsarbeit alle 14 Tage" von der Kanzel verlesen werden. Sie wurden 1838 in der "Allgemeinen Feuerordnung für die Landgemeinden des Herzogthums Braunschweig" vom 15.10.1832 zusammengefasst. Jeder Hauswirt war verpflichtet, sich ein Exemplar der neuen Ordnung zu beschaffen und "mit dem Inhalte sich bekannt zu machen". Sie enthielt in den Bauvorschriften z.B. Bestimmungen über den Mindestabstand von 6 - 10 zwischen benachbarten Gebäuden, über die Anlegung von zwei breiten Zufahrtswegen auf jeden Hof, die Errichtung einer Brandmauer am Herd, eine 2 betragende Mindesthöhe des Schornsteins über dem Dachfirst, das Verbot einer Dachdeckung aus "Strohdocken" und der Verwendung von "Flechtwerk" aus Zweigen in den Fächern der Fachwerkhäuser. Die Räucherkammern in den Bauernhäusern mussten eine Gipsfußboden haben, die Wände der Kammern waren mit einer wenigstens 2 Zoll starken Lehmschicht zu übersetzen. Mit offenem Licht oder glühenden Kohlen über den Hof zu gehen oder Räume zu betreten, war ebenso verboten wie die Flachsarbeit bei offenem Licht, Spinnen ausgenommen, und das Trocknen von Holz oder Flachs auf dem Ofen. Kinder sollten nicht bei "Feuer und Licht" alleingelassen werden. Neben den bereits angeführten Vorschriften über das Rauchen und über das zweimalige Fegen der Schornsteine in jedem Jahr wurden Bestimmungen über das Bereitstellen von Feuerlöschgeräten und Löschwasser in den Häusern erlassen. Feuer im Freien, im Dorf oder in der Feldmark neben reifen Kornfeldern anzuzünden, war untersagt.
Für die Beachtung der Vorschriften durch jeden einzelnen Hausbesitzer und für die Brauchbarkeit der Löschgeräte war der Ortsvorsteher verantwortlich. Ihm zur Seite standen zwei Feuergeschworene, die zu unbestimmten Zeiten zweimal im Jahr in den Häusern zu prüfen hatten, ob die für jeden Hof vorgeschriebenen Geräte, nämlich ein Feuereimer, ein an einer langen Stange befestigter Löschwisch und ein Wassertubben vor dem Haus vorhanden waren. Gab es im Dorf eine Spritze, mussten ein Spritzenmeister und Rohrführer gewählt werden. Die Spritze musste im März und im September eines jeden Jahres überprüft werden. Zur Brandbekämpfung waren alle 16-60 jährigen Einwohner des Dorfes verpflichtet, die weiblichen Geschlechts zum weiterreichen der Wassereimer. Konnte das Feuer nicht eingedämmt werden, so war durch einen reitenden Boten der vom Amte bestimmte Feuer-Kommissar zu benachrichtigen. Bei einem Brand im Nachbarort erhielt die zuerst an der Brandstätte eintreffende Spritze 5-10 Th., der erste Wasserwagen 3-5 Th. Belohnung.“
(http://www.berel-am-ries.de/seiten/Chronik/Feuerwehr/historische_Braende.htm, Punkt 2.7)