Einwegpfand

Seit 2003 wird auf viele Getränkeverpackungen – ob Flaschen oder Dosen aus PET, Glas oder Metall - ein Einwegpfand erhoben. Die Rechtsgrundlage hierfür war zunächst die Verpackungsverordnung, seit 2019 ist sie das Verpackungsgesetz.

Die Pfandpflicht wird schrittweise erweitert, so dass Ausnahmen wegfallen und mehr Getränkeverpackungen einwegpfandpflichtig werden.

Die Einwegpfandpflicht betrifft nur Getränkeverpackungen mit einem Volumen von 0,1L bis 3L.

Folgende Einweggetränkeverpackungen unterliegen der Einwegpfandpflicht:

  • alle Getränkedosen
  • alle Kunststoffverpackungen in Flaschenform mit Ausnahme von diätischen Getränken für Säuglinge und Kleinkinder
    („Flaschenform“ bedeutet, mit engem Hals. Folglich unterliegen beispielsweise Trinkjoghurts, die in Joghurtbechern mit weiter Öffnung und Aludeckeln abgefüllt sind, nicht der Einwegpfandpflicht.)
  • sonstige Getränkeverpackungen (insbesondere Glas), sofern sie eines der folgenden Getränke enthalten:
    • Mineralwasser
    • Erfrischungsgetränke (z.B. Limonade und Milchersatzprodukte)
    • Bier und Biermischgetränke
    • Fruchtschorlen mit Kohlensäure
    • Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von unter 50%
    • Alkopops

Blockverpackungen (z.B. „Tetra-Pak“), PET-Schlauchbeutel und Standbodenbeutel (z.B. „Capri-Sonne“) sind pfandfrei.

Die Höhe des Einwegpfands beträgt mindestens 25 Cent (einschließlich Mehrwertsteuer).

Leere Einweggetränkeverpackungen können überall dort zurückgegeben werden, wo gleichartige Einweggetränkeverpackungen verkauft werden. Es wird nur nach dem Material, also Plastik, Glas oder Metall, unterschieden, d. h. wer Dosen verkauft, muss auch Dosen zurücknehmen.

Für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung neben der Materialart auf Verpackungen der Marken, die der Händler in Verkehr bringt.

Mittlerweile ist im Einzelhandel die Rücknahme restentleerter Einweggetränkeverpackungen durch Automaten üblich. Dies berechtigt den Händler jedoch nicht, bei einem Defekt des Geräts oder fehlender Maschinenlesbarkeit des Pfandlabels, die Rücknahme zu verweigern. Für diesen Fall ist die manuelle Rücknahme zu ermöglichen.

Kontakt

Frau Bialobrzeski

Weitere Informationen

Batterieverordnung, Gefahrstoffrecht, Verpackungsgesetz

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