Betriebs- und Anlagenüberwachung nach KrWG
Gemäß § 47 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) überprüft die Stadt Braunschweig als untere Abfallbehörde in regelmäßigen Abständen die Erzeuger von gefährlichen Abfällen. Abfallerzeuger sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 KrWG) und den Bediensteten der Stadt Braunschweig auf Verlangen Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände zu erteilen (§ 47 Abs. 3 KrWG).
Beispielsweise werden Einrichtungen, wie Bau- und Abrissunternehmen, Handwerkerbetriebe sowie weitere Gewerbezweige entsprechend überwacht.