Freizeitlärm
Freizeitlärm ist insbesondere deshalb belästigend, weil er innerhalb der Erholungsphase der Betroffenen auftritt und während dieser Zeit ein deutlich abgesenkter Schallpegel erwartet wird. Freizeitlärm kann den Erholungswert deutlich mindern.
Lärm, der von Freizeitanlagen ausgeht, wird durch die Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie Niedersachsens reglementiert. Sie trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen der Anwohner nach ungestörter Erholung bzw. dem Anlagennutzer nach möglichst uneingeschränkter Freizeitgestaltung Rechnung. Lärm von Sportanlagen hingegen unterliegt der bundesrechtlichen Regelung nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) (Öffnet in einem neuen Tab). (Öffnet in einem neuen Tab)
Eine spezielle Lärmbelästigung geht von den ca. 6000 Volksfestplätzen in der Bundesrepublik Deutschland aus, die zum Teil mehrmals im Jahr mit lärmintensiven Veranstaltungen (Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen) belegt werden sowie von den auch in der Bundesrepublik vermehrt installierten Freizeitparks. Auch hier findet zur Beurteilung die Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie Anwendung.
Die Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig ist der richtige Ansprechpartner bei Lärmproblemen im Zusammenhang mit Freizeit- oder Sportanlagen und Schießständen.