Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Bundesrecht
Für die Bereiche Naturschutz und Landschaftspflege verfügt der Bund über eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Diese Kompetenz hat der Bund insbesondere durch das Bundesnaturschutzgesetz ausgefüllt, das im nationalen Recht die wichtigste Grundlage des Naturschutzrechts bildet und durch die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und die Bundeskompensationsverordnung ergänzt wird. Diese bundesrechtlichen Regelungen vollziehen grundsätzlich die Bundesländer als eigene Angelegenheit.
Das Bundesnaturschutzgesetz setzt einerseits andere europäisches Naturschutzrichtlinien wie die Flora-Fauna-Habitat (FFH-)-Richtlinie (RL 92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) in nationales Recht um.
Weiterhin finden sich im Bundesnaturschutzgesetz Vorgaben und Regelungen
- zum Arten- und Gebietsschutz,
- zur Landschaftsplanung,
- zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft,
- zu Biotopverbund und -Vernetzung,
- zum Meeresnaturschutz,
- zur Erholung in Natur und Landschaft,
- sowie zur Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen in bestimmten Entscheidungsverfahren.