FAQs
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Hier finden Sie häufig gestellte Fragen...
Hornissen und Wespen
Ich habe ein Wespennest/Hornissennest in/an meinem Haus oder im Garten. Wie muss ich mich verhalten und kann das Nest unter Umständen entfernt werden?
Wespen und Hornissen flüchten eher bei Beunruhigung, als dass sie angreifen. Die Tiere sollten jedoch nicht angefasst, gequetscht oder nach ihnen geschlagen werden. Nur wenn sich Hornissen oder Wespen bedroht fühlen, kann es dann zu einem Stich kommen.
Gefährlich sind Wespenstiche für Personen, die unter einer Allergie gegen das Wespengift leiden. Die Reaktionen auf den Stich sind dann nicht örtlich begrenzt, sondern erfassen große Teile des Körpers und den Kreislauf. Bei derartigen Symptomen ist sofortige ärztliche Behandlung erforderlich.
Ein gesunder Mensch kann dagegen viele Stiche ohne bleibende gesundheitliche Schäden ertragen. Allerdings: Wespenstiche im Mund- und Rachenbereich sind gefährlich, da die Schwellungen eine Verengung der Atemwege hervorrufen können und Erstickung droht. Gehen Sie sofort zum Arzt! In akuten Fällen ist der Rettungsdienst unter der Telefonnummer 112 zu informieren.
Im direkten Umfeld von Wespen- und Hornissennestern (ca. 2m um den Nestbereich) sollten Störungen jeglicher Art vermieden werden. Insbesondere sollte man keine stärkeren Erschütterungen des Nestes verursachen und auch nicht die Flugbahn der Tiere längere Zeit zustellen.
Außerhalb des Nestbereiches sind keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen notwendig. Prinzipiell sollten
- heftige und hektische Bewegungen bei der Annäherung von Wespen und Hornissen vermieden werden,
- Nahrungsmittel und –reste im Freien abgedeckt werden,
- kleinen Kindern der Mund abgewischt werden, damit Wespen und Hornissen gar nicht erst angelockt werden,
- Getränke im Freien am besten mit Strohhalm (nicht aus der Falsche) getrunken werden.
Alle staatengründenden Wespenarten unterliegen dem § 39 Bundesnaturschutzgesetz, dem allgemeinen Schutz. Wespennester dürfen, wenn sie eine Beeinträchtigung im direkten Wohnumfeld oder eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, von einem Schädlingsbekämpfer abgetötet werden. Eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde ist hierfür nicht notwendig.
Hummeln, Hornissen, Wildbienen und Solitärwespen unterliegen dem besonderen Schutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz.
In Ausnahmefällen können Nester von Hummel, Hornissen, Wildbienen und Solitärwespen umgesiedelt oder beseitigt werden. Im Vorfeld ist hierzu ein Antrag für eine Ausnahmegenehmigung bei der untere Naturschutzbehörde zu stellen.
Treten Probleme mit Nestern der genannten Arten auf, ist die Untere Naturschutzbehörde zu kontaktieren. Sie erhalten hier zunächst Kurzinformationen über den Schutzstatus und dem Umgang mit den Tieren. Ein Termin Vorort klärt die genaue Sachlage und ob eine Umsiedlung bzw. Beseitigung notwendig ist.
Gehölze, Hecken und Bäume
Benötige ich für Baumfällungen auf meinen Grundstücken eine Genehmigung der Stadt Brauschweig?
Der Rat der Stadt Braunschweig hat 2002 die Baumschutzsatzung aufgehoben. Seitdem sind für Baumfällungen auf Privatgrundstücken grundsätzlich keine Genehmigungen mehr von Seiten der Stadt notwendig. Dies gilt unabhängig von der Größe, Alter oder Art der Bäume.
Ausgenommen hiervon sind Bäume, die aufgrund von Festsetzungen in einem Bebauungsplan geschützt sind. Die gültigen Bebauungspläne können im Geoportal FRISBI (Öffnet in einem neuen Tab) der Stadt Braunschweig eingesehen werden. Müssen diese Bäume entnommen werden, ist ein Antrag bei der Bauordnung (Antrag auf Abweichung nach § 66 NBauO) zu stellen.
Weitere Ausnahme stellen Gehölzbestände dar, die die Eigenschaften eines Waldes gemäß § 2 NWaldLG aufweisen. Für die Entfernung ist eine Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 8 NWaldLG bei der unteren Waldbehörde zu stellen.
Bäume, die gemäß Verordnung zur Sicherstellung von Naturdenkmalen in der Stadt Braunschweig als Naturdenkmal ausgewiesen sind, dürfen nicht ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gefällt oder zurückgeschnitten werden.
Die Beseitigung der Naturdenkmäler sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturdenkmäler führen können sind verboten (§ 28 Abs. 2 BNatSchG). Darunter fallen u. a. das Zurückschneiden und Fällen des Baumes, aber z. B. auch jegliche Veränderung im Traufbereich, die sich negativ auf das Naturdenkmal auswirken können. Im Einzelfall kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag von den Verboten einer Verordnung Ausnahmen zulassen, sofern der Charakter des Naturdenkmals unverändert bleibt und dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht. Freigestellt sind lediglich Verkehrssicherungsmaßnahmen nach Anzeige sowie Pflegemaßnahmen nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Die speziellen Regelungen zu den einzelnen Bäumen können Sie den entsprechenden Verordnungen entnehmen. Bei Unklarheiten bitte vorab bei der Unteren Naturschutzbehörde melden.
Was muss ich beachten, wenn ich eine Hecke oder einen Baum beschneiden oder entfernen möchte?
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Demnach ist das Fällen von Bäumen auf einem Privatgrundstück (gärtnerisch genutzte Grundfläche, dazu zählen alle Grünbereiche auf dem Grundstück) auch nach dem 1. März zulässig. Diese Regelung bezieht sich nur auf Bäume. Hecken/Sträucher/Gebüsche usw. dürfen in der Zeit vom 1. März - 30. September nicht entfernt werden.
Da sämtliche Vogelarten, Fledermäuse sowie diverse andere Tierarten diesem Schutz unterliegen, dürfen keine Bäume ausgelichtet oder gefällt werden, in denen o. g. Arten ihr dauerhaftes Quartier bezogen haben, brüten oder Jungtiere versorgen. Aus diesem Grunde müssen Bäume unmittelbar vor der Entfernung durch das ausführende Personal auf Bruten und Lebensstätten überprüft werden.
Hunde/Leinenpflicht
Wann gilt die Leinenpflicht für Hunde?
Leinenpflicht für Hunde – in Schutzgebieten müssen Hunde immer an der Leine geführt werden. In der übrigen freien Landschaft ist die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit zu beachten. Jedes Jahr ab dem 1. April bis zum 15. Juli. Diese Regelung dient dem Schutz der Jungen unserer heimischen Wildtiere.
Informationen zum Thema Anleinpflicht und Mitführverbot für Hunde.
Wo darf mein Hund freilaufen?
Damit unsere Vierbeinigen Begleiter auch das ganze Jahr über freien Auslaufgenießen können, hat die Stadt Braunschweig mehrere Hundefreilaufwiesen eingerichtet.
Informationen zu Hundefreilaufflächen im Stadtgebiet
Weitere Information zum Verhalten in der Natur
Vogelnester/brütende Vögel
Ich habe ein Schwalbennest oder andere Gebäudebrüter an meinem Haus …/Darf ich ein Schwalbennest oder anderer Gebäudebrüter von meinem Haus entfernen?
Gebäudebrüter wie Mehlschwalben, Rauchschwalben oder Mauersegler gehören zu den besonders geschützten Arten. Fledermäuse gehören zu den streng geschützten Arten. Demnach ist es verboten diesen Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, erheblich zu stören oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Des Weiteren dürfen die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
Baumaßnahmen dürfen erst nach erfolgtem Ausflug der Jungen an dem betroffenen Teil des Gebäudes stattfinden. Für die Fortpflanzungs-, Ruhe- und Schlafstätten besteht ein ganzjähriger Schutz, wenn es sich um standorttreue Tiere handelt, die stets zur gleichen Fortpflanzungsstätte zurückkehren. Falls bei Modernisierung oder Gebäudeabriss das Verschließen oder Beseitigen eines Quartiers erforderlich ist, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde (UNB) zu beantragen. Nur mit dieser Genehmigung darf ein Neststandort oder das Fledermausquartier, in dem sich aktuell keine Eier oder Tiere befinden, verschlossen werden. Die Genehmigung ist in der Regel mit Auflagen wie dem Schaffen von Ersatzquartieren oder der Wiederherstellung des Quartiers verbunden.
Rechtsgrundlage: §§44, BNatSchG
Artenschutz und Gebäudesanierung
Was muss ich beim Abriss oder der Gebäudesanierung beachten?
Für die von Sanierungs- oder Abrissvorhaben möglicherweise betroffenen Arten (europäische Vogelarten und Fledermäuse) gelten konkret folgende Verbote:
Im Rahmen des Vorhabens dürfen grundsätzlich keine Tiere und Eier zu Schaden kommen.
Brütende Vögel dürfen durch die Arbeiten nicht in der Weise gestört werden, dass die Brut behindert oder aufgegeben wird und die Jungen bzw. die Eier absterben oder dass der Brutplatz dauerhaft aufgegeben wird – in der Regel bedeutet dies, dass Arbeiten an Gebäuden mit Brutvogelvorkommen außerhalb der Brutzeit, also von August / September bis Ende Februar durchzuführen sind.
Vogelarten, die ihre Nester immer wieder benutzen, dürfen weder während noch außerhalb der Brutzeit beschädigt, zerstört, entfernt oder unzugänglich gemacht werden. Zu diesen Vogelarten gehören beispielsweise Mauersegler, Mehlschwalben und Haussperlinge
Fledermausquartiere (z. B. Wochenstuben, Winterquartiere) dürfen weder während der Nutzung durch Fledermäuse noch außerhalb der Nutzungszeiten zerstört, beschädigt, entfernt oder unzugänglich gemacht werden.
Fledermäuse dürfen in ihren Winterquartieren nicht in solcher Weise gestört werden, dass sie wiederholt aus ihrer Winterruhe aufwachen und so durch den damit verbundenen Energieverlust später zu Tode kommen. In den Wochenstuben dürfen die Tiere nicht in der Weise gestört werden, dass sie das Quartier aufgeben.
Für einen reibungslosen Bau- oder Sanierungsablauf empfiehlt es sich frühzeitig feststellen zu lassen, ob an Ihren Gebäude Nistplätze vorhanden sind. Falls dass der Fall ist, muss vor Beginn des Vorhabens eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der dafür zuständigen unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden. Ohne Ausnahmegenehmigung ist ein Verstoß gegen die o.g. Verbote rechtswidrig und müssen nach BNatSchG als Ordnungswidrigkeit oder sogar strafrechtlich verfolgt werden. Zudem kann seitens der UNB ein Baustopp angeordnet werden.
Rechtsgrundlage: §§44, 62 BNatSchG
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Kompensation
Was sind Ausgleichs- und Ersatzflächen?
Bei Vorhaben und Planungen, die zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen können, sind die nach geltendem Recht dafür notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen, wenn der Eingriff nicht vermieden werden kann. Diese auch als Kompensationsmaßnahmen bezeichneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts (wieder-)herstellen.
Was ist das Kompensationsflächenkataster?
In dem Kompensationsflächenkataster (KoKa) werden alle Kompensationsmaßnahmen, die in der Stadt Braunschweig umgesetzt wurden, erfasst. In einer interaktiven Anwendung (Geoportal) finden Sie alle im KoKa erfassten Flächen. Zudem sind einige Flächen farblich gesondert (hellrot) in der Übersichtskarte dargestellt. Für diese Flächen sind die wesentlichen sachbezogenen Daten abrufbar. Die Ergänzung der Datensätze erfolgt sukzessive.
Wer ist für die Kompensation eines Eingriffs verantwortlich?
Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) (vgl. § 15 (2) BNatSchG).