Nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EU-Vogelschutzrichtlinie (Öffnet in einem neuen Tab)) sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, besondere Schutzgebiete (BSG) der Europäischen Kommission zu melden. Ziel ist es, die Vogelarten Europas in ihrer Gesamtheit als Teil der europäischen Artenvielfalt zu schützen und sie zu diesem Zweck in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten und Lebensräumen zu erhalten.
In den BSG gilt grundsätzlich ein Verschlechterungsverbot, d. h., Eingriffe, die sich hinsichtlich der Schutz- und Erhaltungsziele der Gebiete auf die wertbestimmenden Vogelarten (Anhang 1 EU-Vogelschutzrichtlinie) erheblich auswirken, sind beschränkt.