Geschützte Landschaftsbestandteile
Bäume, Hecken, Wasserläufe und andere besondere Landschaftsbestandteile können nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz einzeln oder allgemein unter Schutz gestellt werden und zwar zu folgenden Zwecken:
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Darüber hinaus sind Wallhecken, Ödland und sonstige naturnahe Flächen Geschützte Landschaftsbestandteile, die entsprechend festgesetzt werden können (§ 22 Niedersächsisches Naturschutzgesetz).
In Braunschweig ist von der Naturschutzbehörde der Stadt Braunschweig der Kalksteinbruch Mascherode als „Geschützter Landschaftsbestandteil" unter Schutz gestellt worden.