Geschützte Biotope

Die Sandtrockenrasen am Waller Weg stellen gesetzlich geschützte Biotope dar.© Stadt Braunschweig

Neben den großflächigen Schutzgebieten gibt es eine Vielzahl wertvoller Lebensräume für seltene Tiere und Pflanzen, die als gesetzlich geschützte Biotope unmittelbar durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt sind. Hierzu zählen unter anderem: 

  • naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufervegetation und Überschwemmungsbereiche 
  • Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder
  • Magerrasen 
  • Bruch-, Sumpf- und Auwälder 
  • Streuobstwiesen
  • artenreiche Grünländer und Nasswiesen 

Die Naturschutzbehörde führt ein amtliches Verzeichnis der im Stadtgebiet bekannten geschützten Biotope, welches derzeit umfassend aktualisiert wird. Eigentümer und Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke werden über einen Eintrag in das Verzeichnis informiert. 

Naturnahe Aue an der Oker© Stadt Braunschweig

Gesetzliche Schutzbestimmungen

Der gesetzliche Biotopschutz ist in § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes geregelt. Demnach ist es verboten, ein geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen. Die Besonderheit der Schutzkategorie besteht darin, dass die darauf liegenden Handlungsverbote und Nutzungsbeschränkungen unmittelbar durch das Bundesnaturschutzgesetz selbst gelten. Es bedarf keiner gesonderten Unterschutzstellung und keiner Kennzeichnung vor Ort. 

Auch gilt das Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot nicht erst dann, wenn das geschützte Biotop in das amtliche Verzeichnis aufgenommen wurde. Jeder kann sich bei der Unteren Naturschutzbehörde über den gesetzlichen Biotopschutz auf seinem Grundstück und die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten informieren.

Ausnahmen von dem Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot

Ein Zuwiderhandeln gegen das Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Sie haben die Möglichkeit, bei der unteren Naturschutzbehörde einen Antrag für eine Ausnahme zu stellen, wenn die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des geschützten Biotops durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können. Außerdem besteht in besonderen Fällen auch die Möglichkeit einer Befreiung.

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